Unterstützungsleistungen

Die Auszahlung von Unterstützungsleistungen an hilfsbedürftige Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene ist in der Kantonalen Asylverordnung (§7) wie folgt geregelt:

Grundbedarf: Ansätze in Kollektivunterkünften (pro Person und Anwesenheitstag)

  • 1 Person:               CHF 11.10
  • 2 Personen:           CHF 10.60
  • 3 Personen:           CHF   9.35
  • 4 Personen:           CHF   8.25
  • 5 Personen:           CHF   7.55
  • usw.

Grundbedarf: Ansätze bei Unterbringung in individuellen Unterkünften

  • 1 Person:               CHF 13.65
  • 2 Personen:           CHF 12.70
  • 3 Personen:           CHF 11.60
  • 4 Personen:           CHF 10.30
  • 5 Personen:           CHF   9.55
  • usw.

Die Unterstützungsleistungen werden in der Regel alle 14 Tage ausbezahlt. Müssen trotz einer Erwerbstätigkeit dennoch Sozialhilfeleistungen erbracht werden, wird das bestehende Einkommen angerechnet.

Sozialhilfeabhängige Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene sind im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gegen die Folgen von Krankheit, Unfall und Mutterschaft grundversichert. Die Wahl des Krankenversicherers und der Leistungserbringer erfolgt durch den Kanton. Nicht versicherte Grundleistungen werden nur übernommen, wenn sie medizinisch notwendig sind und vor Beginn der Behandlung eine entsprechende Kostengutsprache erteilt wurde.

Anerkannte Flüchtlinge haben aufgrund der Genfer Flüchtlingskonvention in Bezug auf die Sozialhilfe Anrecht auf Gleichbehandlung mit der einheimischen Bevölkerung. Für sie gelten deshalb die obigen Ansätze nicht. 

 

 

 

 

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