Asyl- und Flüchtlingswesen

Gemeindezuweisung

Um Fragestellungen rund um die Bereitstellung von Unterkunftsplätzen zu klären, stellt die Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen (DAF) folgende Merkblätter zur Verfügung:

Kontakt

Haben sie Fragen zur Gemeindezuweisung oder möchten Sie uns Wohnraum melden? Wir stehen Ihnen telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung: gemeindezuweisung.daf@lu.ch, Tel. 041 469 41 99

 

  • Welche Anforderungen muss der Wohnraum erfüllen?

    Die Anforderungen an individuellen Wohnraum finden Sie hier. Wir bitten Sie zudem zu beachten, dass die DAF bei der Prüfung des Wohnraums ein Augenmerk darauf legt, dass Renovationen in den Wohnobjekten professionell durchgeführt wurden und somit hochwertig sind, sodass bei normalem Gebrauch keine übermässigen Schäden entstehen. Auch zu beachten ist, dass die DAF nur Wohnraum gemäss den Mietzinsrichtlinien der Gemeinden anmietet.

    Die Anforderungen an Wohnraum zur Nutzung als Kollektivunterkunft im Asyl- und Flüchtlingsbereich finden Sie hier

  • Welche Angaben zum Wohnraum benötigt die DAF?

    Die Gemeinden sind aufgerufen, der DAF bewohnbaren und zumutbaren Wohnraum entsprechend den Mietzinsrichtlinien der Gemeinde zu melden oder zu vermitteln. Damit die Prüfung der Wohnobjekte möglichst effizient vorgenommen werden kann, sind die Gemeinden gebeten, bei der Meldung von Wohnraum folgende Angaben mitzuliefern:

    •  Grösse des Wohnobjekts (z.B. 3.5-Zimmer Wohnung)
    •  Grundrisspläne
    • Standort (Genaue Adresse)
    • Angaben zu Kontaktperson (Name, Telefon, Email)
  • Werden die Soll-Plätze oder die belegten Plätze angerechnet?
    Bei Wohnraum, der vor dem Zuweisungsentscheid durch die DAF gemietet wurde, werden die bereits in den Kantonswohnungen untergebrachten Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich angerechnet.

    Bei Wohnraum, den Sie der DAF nach dem Zuweisungsentscheid vermitteln, werden die durch die DAF definierten Soll-Plätze angerechnet.
  • Ab wann werden die Plätze angerechnet?

    Grundsätzlich werden Unterbringungsplätze ab dem Tag angerechnet, an dem sie zur Nutzung zur Verfügung stehen:

    • Individueller Wohnraum: Die Nutzungsmöglichkeit beginnt mit dem offiziellen Mietbeginn gemäss Mietvertrag.
    • Kollektiver Wohnraum: Die Nutzungsmöglichkeit beginnt mit der Bezugsbereitschaft des Objektes beziehungsweise ab Beginn eines durch den Kanton abgeschlossenen Mietverhältnisses. 
  • Wer weist wie viele Personen und welche Personengruppen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich den Unterkünften zu?
    Die Gemeinden melden und vermitteln der DAF Wohnraum. Anschliessend ist es in der Zuständigkeit der DAF, eine bestimmte Anzahl an Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich in diesen Unterkünften unterzubringen. Es liegt nicht in der Zuständigkeit der Gemeinden, darüber zu entscheiden, wie viele Personen aus welchen Personengruppen in einer Unterkunft untergebracht werden.
  • Erfolgt eine Information an die Gemeinden, wenn die DAF Wohnraum von Privaten anmietet?
    Wenn die DAF Wohnraum von Privaten anmietet, informiert sie die entsprechende Gemeinde nicht unmittelbar.

    Jeweils Anfang Monat erhalten die Gemeinden von der DAF zusammen mit der Übersicht über den Stand der Erfüllung eine Liste mit den vom Kanton gemieteten Wohnobjekten sowie eine Liste über die eingegangenen Angebote. Bitte beachten Sie, dass die Liste über die eingegangenen Angebote aus Datenschutzgründen keine Daten ausweist, die Rückschlüsse auf Personen oder Objekte zulassen.
  • Nennt die DAF die Gründe für Ablehnung von Wohnraum?
    Ja, die DAF begründet die Ablehnung von Wohnraum schriftlich.
  • Ab wie vielen vermittelten Plätzen in einem Wohnobjekt prüft die DAF die Inbetriebnahme einer temporären Unterkunft?
    Ab 50 vermittelten Plätzen in einem Wohnobjekt prüft die DAF, das Objekt als temporäre Unterkunft (TUK) mit entsprechender Betreuung vor Ort zu betreiben.
  • Mietet die DAF weiterhin Wohnraum von Gemeinden an, die ihr Soll bereits erfüllen?
    Nein. 
  • Handelt es sich bei den Ersatzabgaben um frei bestimmbare oder gebundene Ausgaben?
    Der Zuweisungsentscheid des Kantons gibt Ihnen als Gemeinde hinsichtlich Umfang, Zeitpunkt und anderer Modalitäten einen verhältnismässig grossen Handlungsspielraum. Im besten Fall können und wollen Sie als Gemeinde Ihr Aufnahme-Soll innert der vorgegebenen Frist erreichen, und es entstehen Ihnen keine Kosten.

    Falls Sie als Gemeinde Ihr Aufnahme-Soll jedoch nicht erreichen können oder wollen und sich entscheiden, stattdessen Ersatzabgaben zu leisten, so dürften diese kredit- und ausgabenrechtlich grundsätzlich als NICHT gebunden zu betrachten sein.

    Das bedeutet, dass der Aufwand ordentlich zu budgetieren oder allenfalls als Nachtragskredit zu beschliessen ist. Vorbehalten bleiben bewilligte Kreditüberschreitungen nach § 15 des Gesetzes über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG, SRL Nr. 160).

    Um diese und weitere finanzrechtliche Fragen zu klären, steht Ihnen die Finanzaufsicht Gemeinden des Kantons Luzern als Ansprechpartner zur Verfügung. Im Weiteren ist es sicherlich sinnvoll, wenn Sie von der DAF erhaltene Zuweisungsentscheide gemeindeintern auch an die Verantwortliche oder den Verantwortlichen der Finanzverwaltung weiterleiten.
  • Welche Betreuungsleistungen erbringt der Kanton Luzern?


    Zentrumsbetrieb

    Damit eine Unterkunft durch den Kanton Luzern in einem betreuten Zentrumsbetrieb geführt wird, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

    Oberirdische Anlagen: 

    • Bei einer Unterbringungskapazität von 50 bis 80 Personen betreut der Kanton Luzern die untergebrachten Personen an Werktagen zu den Bürozeiten. Weitere Betreuungsleistungen werden situativ erbracht.
    • Bei einer Unterbringungskapazität von 80 bis 120 Personen betreut der Kanton Luzern die untergebrachten Personen während sieben Tagen die Woche (Werktage von 07:00 bis 22.00 Uhr, Wochenende und Feiertage 08:00 bis 17:00 Uhr). Weitere Betreuungsleistungen werden situativ erbracht (z.B. Nachtwachen).
    • Bei einer Unterbringungskapazität ab 120 Personen betreut der Kanton Luzern die untergebrachten Personen in einem 24-Stunden-Betrieb an sieben Tagen die Woche.

    Zivilschutzanlagen: 

    • Ab einer permanenten Auslastungsmöglichkeit von 80 Plätzen betreut der Kanton die untergebrachten Personen in einem 24-Stunden-Betrieb an sieben Tagen die Woche.

    Wohngemeinschafen und individuelle Wohnungen (in Miete durch den Kanton)

    • Grossunterkünfte 10 – 49 Personen Die Betreuung wird durch regelmässige Besuche durch die Wohnbegleitung der DAF sichergestellt. Weiter ist auch der Sozialdienst der DAF zuständig.
    • Individuelle Wohnungen Die Betreuung wird durch periodische Besuche durch die Wohnbegleitung der DAF sichergestellt. Weiter ist auch der Sozialdienst der DAF zuständig.
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