Asyl- und Flüchtlingswesen

Kostenersatzpflicht Kanton

Abrechnungsverfahren Kostenersatzpflicht des Kantons

Die Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen (DAF) ist zuständig für Personen aus dem Asyl-und Flüchtlingsbereich, die sich noch nicht zehn Jahre in der Schweiz aufhalten und die wirtschaftlicher Sozialhilfe beziehen. Nach zehn Jahren Aufenthalt wechselt die Zuständigkeit zu den Gemeinden über. 

Befinden sich mehrere Personen in einer Unterstützungseinheit und erreicht eine Person darin die 10-Jahres-Schwelle, geht das ganze Dossier an die zuständige Gemeinde über. Die DAF vergütet den Gemeinden die Kosten der gewährten Sozialhilfe für diejenigen Personen der Unterstützungseinheit mit noch nicht zehn Jahren Aufenthalt (sogenannte Kostenersatzpflicht).

 

Meldefristen

Antrag Rückerstattung WSH
Die zuständige Gemeinde meldet der DAF innert 60 Tagen die Gewährung der wirtschaftlichen Sozialhilfe (§14 Abs. 2 KAsylV).

Formular Rückerstattungsantrag 

 

Nachtragsmeldungen

Wesentliche Änderungen in Art und Höhe (z.B. Änderung der Haushaltsgrösse, teure Massnahmen > CHF 500.00) sind vor der nächsten Abrechnung mit einer Nachtragsmeldung der DAF zu melden. Anerkennt die DAF die Kostenersatzpflicht des Kantons nicht, erhebt sie innert 30 Tagen begründeten Widerspruch.

Formular Nachtragsmeldung

 

Rechnungsstellung Rückerstattung WSH

Die DAF rechnet die Sozialhilfeleistungen quartalsweise ab. Die Abrechnungen sind innert 30 Tagen nach Ablauf eines Quartals der DAF einzureichen.

Vorlage Rechnung Rückerstattung

 

Die Dokumente sind an den Stab der Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen zu senden. Bitte beachten Sie, dass bei nicht eingegangenen Dokumenten die Beweislast bei der Gemeinde liegt.

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