Abrechnungsverfahren Kostenersatzpflicht des Kantons
Die Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen (DAF) ist zuständig für Personen aus dem Asyl-und Flüchtlingsbereich, die sich noch nicht zehn Jahre in der Schweiz aufhalten und die wirtschaftlicher Sozialhilfe beziehen. Nach zehn Jahren Aufenthalt wechselt die Zuständigkeit zu den Gemeinden über.
Befinden sich mehrere Personen in einer Unterstützungseinheit und erreicht eine Person darin die 10-Jahres-Schwelle, geht das ganze Dossier an die zuständige Gemeinde über. Die DAF vergütet den Gemeinden die Kosten der gewährten Sozialhilfe für diejenigen Personen der Unterstützungseinheit mit noch nicht zehn Jahren Aufenthalt (sogenannte Kostenersatzpflicht).
Meldefristen
Antrag Rückerstattung WSH
Die zuständige Gemeinde meldet der DAF innert 60 Tagen die Gewährung der wirtschaftlichen Sozialhilfe (§14 Abs. 2 KAsylV).
Formular Rückerstattungsantrag
Nachtragsmeldungen
Wesentliche Änderungen in Art und Höhe (z.B. Änderung der Haushaltsgrösse, teure Massnahmen > CHF 500.00) sind vor der nächsten Abrechnung mit einer Nachtragsmeldung der DAF zu melden. Anerkennt die DAF die Kostenersatzpflicht des Kantons nicht, erhebt sie innert 30 Tagen begründeten Widerspruch.
Formular Nachtragsmeldung
Rechnungsstellung Rückerstattung WSH
Die DAF rechnet die Sozialhilfeleistungen quartalsweise ab. Die Abrechnungen sind innert 30 Tagen nach Ablauf eines Quartals der DAF einzureichen.
Vorlage Rechnung Rückerstattung
Neue Zuständigkeit
Die Dokumente sind neu an die Sachbearbeitung Sozialhilfe der Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen zu senden. Bitte beachten Sie, dass bei nicht eingegangenen Dokumenten die Beweislast bei der Gemeinde liegt.