Zugang zum Arbeitsmarkt

Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist je nach Aufenthaltsstatus gesetzlich unterschiedlich geregelt. 

Aufenthaltsstatus  Rahmenbedingungen
Asylsuchende
(Ausweis N)
  • Während des Aufenthalts in den Zentren des Bundes dürfen Asylsuchende keine Erwerbstätigkeit ausüben.
  • Nach der Zuweisung an den Kanton Luzern ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich. Die Erwerbstätigkeit ist bewilligungspflichtig.
  • Die Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit für Asylsuchende muss vom zukünftigen Arbeitgeber beim Amt für Migration (AMIGRA) des Kantons Luzern beantragt werden. Weitere Informationen und die dazu nötigen Formulare finden Sie hier
Schutzbedürftige
(Ausweis S)
  • Freier Zugang zum Arbeitsmarkt.
  • Der zukünftige Arbeitgeber muss die Erwerbstätigkeit vor Stellenantritt beim Amt für Migration (AMIGRA) des Kantons Luzern melden. Weitere Informationen und die dazu nötigen Formulare finden Sie hier.
Vorläufig Aufgenommene
(Ausweis F)
  • Freier Zugang zum Arbeitsmarkt des Wohnkantons.
  • Der zukünftige Arbeitgeber muss die Erwerbstätigkeit vor Stellenantritt beim Amt für Migration (AMIGRA) des Kantons Luzern melden. Weitere Informationen und die dazu nötigen Formulare finden Sie hier.
Anerkannte Flüchtlinge 
(Ausweis B/C)
  • Freier Zugang zum Arbeitsmarkt des Wohnkantons.
  • Der zukünftige Arbeitgeber muss die Erwerbstätigkeit vor Stellenantritt beim Amt für Migration (AMIGRA) des Kantons Luzern melden. Weitere Informationen und die dazu nötigen Formulare finden Sie hier.