Die Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen (DAF) richtet die persönliche und wirtschaftliche Sozialhilfe für Personen aus dem Asyl-und Flüchtlingsbereich aus, die sich noch nicht zehn Jahre in der Schweiz aufhalten. Nach zehn Jahren Aufenthalt wechselt die Zuständigkeit zu den Gemeinden über.
Mehrpersonen-Dossiers
Befinden sich mehrere Personen in einer Unterstützungseinheit und erreicht eine Person darin die Zehnjahres-Schwelle oder erhält eine Person darin einen ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus (Ausweis B) (auch vor Erreichen der Zehnjahres-Schwelle), geht das ganze Dossier an die zuständige Gemeinde über. Die Gemeinde zahlt dann die Sozialhilfe für alle Personen, die sich im Dossier befinden. Sie kann jedoch vom Kanton die Kosten der Sozialhilfe für diejenigen Personen im Dossier zurückfordern, die sich noch nicht zehn Jahre in der Schweiz befinden (sogenannte Kostenersatzpflicht).
Das Merkblatt «Sozialhilfe für Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen mit einer Aufenthaltsdauer von mehr als zehn Jahren» gibt detailliert Auskunft über die Kostenersatzpflicht des Kantons und den Ablauf.
Dossierübergabe
Die sozialen Dienste der Gemeinden erhalten von der DAF zirka zwei Monate vor der Dossierübergabe aufgrund der Zehnjahres-Schwelle einen Übergabebericht. Dieser enthält Informationen zur persönlichen Situation der betroffenen Personen sowie alle wichtigen Dokumente. Falls eine Dossierübergabe aufgrund des Erhalts eines ausländerrechtlichen Aufenthaltsstauts erfolgt, nimmt die DAF schnellstmöglich Kontakt auf mit den betroffenen sozialen Diensten der Gemeinden.
Meldefristen