Kostenersatzpflicht Kanton

Die Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen (DAF) richtet die persönliche und wirtschaftliche Sozialhilfe für Personen aus dem Asyl-und Flüchtlingsbereich aus, die sich noch nicht zehn Jahre in der Schweiz aufhalten. Nach zehn Jahren Aufenthalt wechselt die Zuständigkeit zu den Gemeinden über. 

Mehrpersonen-Dossiers

Befinden sich mehrere Personen in einer Unterstützungseinheit und erreicht eine Person darin die Zehnjahres-Schwelle oder erhält eine Person darin einen ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus (Ausweis B) (auch vor Erreichen der Zehnjahres-Schwelle), geht das ganze Dossier an die zuständige Gemeinde über. Die Gemeinde zahlt dann die Sozialhilfe für alle Personen, die sich im Dossier befinden. Sie kann jedoch vom Kanton die Kosten der Sozialhilfe für diejenigen Personen im Dossier zurückfordern, die sich noch nicht zehn Jahre in der Schweiz befinden (sogenannte Kostenersatzpflicht). 

Das Merkblatt «Sozialhilfe für Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen mit einer Aufenthaltsdauer von mehr als zehn Jahren» gibt detailliert Auskunft über die Kostenersatzpflicht des Kantons und den Ablauf.

Dossierübergabe

Die sozialen Dienste der Gemeinden erhalten von der DAF zirka zwei Monate vor der Dossierübergabe aufgrund der Zehnjahres-Schwelle einen Übergabebericht. Dieser enthält Informationen zur persönlichen Situation der betroffenen Personen sowie alle wichtigen Dokumente. Falls eine Dossierübergabe aufgrund des Erhalts eines ausländerrechtlichen Aufenthaltsstauts erfolgt, nimmt die DAF schnellstmöglich Kontakt auf mit den betroffenen sozialen Diensten der Gemeinden. 

Meldefristen

Anzeige für den Kostenersatz

Die zuständige Gemeinde meldet der DAF innert 60 Tagen die Gewährung der wirtschaftlichen Sozialhilfe (§14 Abs. 2 KAsylV) mittels folgendem Formular: 

Anzeige für den Kostenersatz

Wir stellen um auf elektronische Formulare: Das folgende Word-Dokument steht nur noch für eine kurze Übergangszeit zur Verfügung. Anzeige für den Kostenersatz

Nachtragsmeldungen

Wesentliche Änderungen in Art und Höhe (z.B. Änderung der Haushaltsgrösse, teure Massnahmen > CHF 500.00) sind vor der nächsten Abrechnung mit einer Nachtragsmeldung der DAF mittels folgendem Formular zu melden:

Nachtragsmeldung

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Widerspruch

Anerkennt die DAF die Kostenersatzpflicht des Kantons nicht, erhebt sie innert 30 Tagen begründeten Widerspruch.

Rechnungsstellung Rückerstattung WSH

Die DAF rechnet die Sozialhilfeleistungen quartalsweise ab. Die Abrechnungen sind innert 30 Tagen nach Ablauf eines Quartals der DAF mittels folgendem Formular einzureichen: 

Rechnungsstellung

Wir stellen um auf elektronische Formulare: Das folgende Word-Dokument steht nur noch für eine kurze Übergangszeit zur Verfügung. Rechnungsstellung

Formulare & Dokumente

 

 

Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen (DAF)

Abteilung Sozialdienst

Brünigstrasse 25

6005 Luzern

Standort

Postadresse

Brünigstrasse 25

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6002 Luzern


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