Personen in der Nothilfe haben einen rechtskräftigen negativen Asyl- und Wegweisungsentscheid oder einen rechtskräftigen Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid erhalten. Sie müssen die Schweiz eigentlich verlassen. Aufgrund fehlender Mitwirkung - z.B. bei der Papierbeschaffung - oder wegen fehlender Rückübernahmeabkommen mit ihren Heimatländern können diese Personen aber nicht ausgeschafft werden und verbleiben somit illegal in der Schweiz. Sie werden aus der ordentlichen Asylsozialhilfe ausgeschlossen, haben aber gemäss Bundesverfassung Anspruch auf Nothilfe.
In diesen Fällen erhalten die Betroffenen keine Sozialhilfe mehr. Sie können aber ein Gesuch für Asyl-Nothilfe stellen.
Für die Rückkehrhilfe und Rückschaffungen ist das Amt für Migration (AMIGRA) des Kantons Luzern zuständig (siehe unten).
Asyl-Nothilfe im Kanton Luzern
Wer |
Zuständig für |
Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen (DAF) |
- Unterbringung
- Medizinische Grundversorgung
- Auszahlung Asyl-Nothilfe-Betrag
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Amt für Migration (AMIGRA) |
- Prüfung der Gesuche für Asyl-Nothilfe
- Rückkehrgespräche und Rückkehrhilfe
- Wegweisungen
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