Asyl-Nothilfe: Darum geht's

Personen in der Nothilfe haben einen rechtskräftigen negativen Asyl- und Wegweisungsentscheid oder einen rechtskräftigen Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid erhalten. Sie müssen die Schweiz eigentlich verlassen. Aufgrund fehlender Mitwirkung - z.B. bei der Papierbeschaffung - oder wegen fehlender Rückübernahmeabkommen mit ihren Heimatländern können diese Personen aber nicht ausgeschafft werden und verbleiben somit illegal in der Schweiz. Sie werden aus der ordentlichen Asylsozialhilfe ausgeschlossen, haben aber gemäss Bundesverfassung Anspruch auf Nothilfe.

In diesen Fällen erhalten die Betroffenen keine Sozialhilfe mehr. Sie können aber ein Gesuch für Asyl-Nothilfe stellen.

Für die Rückkehrhilfe und Rückschaffungen ist das Amt für Migration (AMIGRA) des Kantons Luzern zuständig (siehe unten). 

Asyl-Nothilfe im Kanton Luzern

 Wer Zuständig für
 Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen (DAF) 
  • Unterbringung
  • Medizinische Grundversorgung
  • Auszahlung Asyl-Nothilfe-Betrag
Amt für Migration (AMIGRA)
  • Prüfung der Gesuche für Asyl-Nothilfe
  • Rückkehrgespräche und Rückkehrhilfe
  • Wegweisungen

Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen

Abteilung Unterbringung
Bereich Nothilfe

Brünigstrasse 25

6005 Luzern

Standort

Postadresse

Brünigstrasse 25

Postfach 2544

6002 Luzern


Telefon
041 228 57 78

E-Mail

Gesuch für Nothilfe 

Amt für Migration

Fruttstrasse 15

6005 Luzern

Standort


Telefon
041 228 77 81

E-Mail