Nothilfe

Personen, deren Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen worden ist oder die einen Nichteintretensentscheid erhalten haben, müssen die Schweiz verlassen und haben deshalb auch keinen Anspruch mehr auf Sozialhilfe. Gemäss Bundesverfassung und Asylgesetz haben sie jedoch Anspruch auf Nothilfe.

Bevor betroffene Personen die Nothilfe beziehen können, müssen sie sich bei der Luzerner Polizei und dem Amt für Migration (AMIGRA) melden. Das AMIGRA prüft, ob die Voraussetzungen von Zwangsmassnahmen (Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft, Ein- oder Ausgrenzung) gegeben sind. Nur wenn keine solchen Massnahmen vom AMIGRA angeordnet werden, kann die Nothilfeleistung (CHF 10.00/Tag/Person) beantragt werden. Ab Gewährung der Nothilfe führt das AMIGRA regelmässig ausreiseorientierte Gespräche mit den Betroffenen durch. Damit soll die freiwillige Rückkehr gefördert werden.

Die Nothilfe wird seit dem 1. Januar 2022 durch die Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen (DAF) an bezugsberechtigte Personen ausgezahlt. 

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