Sozialhilfe

Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene

Gemäss § 53 des Sozialhilfegesetzes (SHG; SRL Nr. 892) gewährt der Kanton Asylsuchenden und vorläufig Aufgenommenen persönliche und wirtschaftliche Sozialhilfe. Verantwortlich für die Umsetzung ist die Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen (DAF). Der Unterstützungsansatz liegt unter demjenigen der einheimischen Bevölkerung (Art. 82 Abs. 3 AsylG; § 7 Kantonale Asylverordnung SRL Nr. 892b). 

Halten sich vorläufig Aufgenommene seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz auf, ist die Einwohnergemeinde für die persönliche und wirtschaftliche Sozialhilfe zuständig.

Anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge

Anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge haben Anspruch auf ordentliche Sozialhilfe. Halten sie sich noch nicht zehn Jahren in der Schweiz auf, so ist der Kanton gemäss § 54 des Sozialhilfegesetzes (SHG; SRL Nr. 892) für die Gewährung der persönlichen und wirtschaftlichen Sozialhilfe zuständig. Sichergestellt wird die wirtschaftliche und persönliche Sozialhilfe für Personen dieser Gruppe von der Abteilung Sozialdienst der DAF.

Halten sich anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz auf, ist die Einwohnergemeinde für die persönliche und wirtschaftliche Sozialhilfe zuständig. Mehr Informationen zur Dossierübergabe finden Sie hier

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