Wohnen: Darum geht's

Die Unterbringung ist Teil der Sozialhilfe. Sobald eine Person aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich dem Kanton Luzern zugewiesen wird, ist die Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen (DAF) zuständig für die Unterbringung.

Phase 1: Kollektivunterkunft (Zentrum)

Nach Ankunft im Kanton wohnen alle Personen zunächst in einer kantonalen Kollektivunterkunft. In dieser Zeit sollen sich die Betroffenen eingewöhnen und an ersten Integrationsmassnahmen teilnehmen.  

Phase 2: Wohnung

Nach einer gewissen Zeit in einer Kollektivunterkunft können die Klientinnen und Klienten der DAF in eine Wohnung ziehen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:  

  • Die Person wurde als Flüchtling anerkannt, hat die vorläufige Aufnahme oder den Status S erhalten. Asylsuchende bleiben in der Regel in einer Kollektivunterkunft, bis über ihr Asylgesuch entschieden wurde.
  • Die Person hat die Kurse zur Wohnfähigkeit besucht.
  • Die Betreuungsperson kommt zur Einschätzung, dass die Person selbstständig wohnfähig ist.

Wichtig

  • Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge haben im Kanton die freie Wohnsitzwahl und dürfen sich selber eine Wohnung mieten. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie Sozialhilfe erhalten oder nicht.
  • Asylsuchende, Schutzbedürftige mit Status S und vorläufig Aufgenommene haben grundsätzlich nur freie Wohnsitzwahl im Kanton, wenn sie keine Sozialhilfe benötigen.