Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge dürfen - grundsätzlich nach einem viermonatigen Aufenthalt in einer Kollektivunterkunft und nach Erreichen der Wohnfähigkeit - ihren Wohnort im Kanton frei wählen. Es ist ihnen auch erlaubt, selber eine Wohnung zu mieten (Privatmietverträge). In beiden Fällen spielt es keine Rolle, ob sie Sozialhilfe erhalten. Beziehen sie Sozialhilfe, gelten für sie die Richtlinien der Wohngemeinde in Bezug auf die Höhe der Miete bei Sozialhilfebeziehenden. Liegt die Miete höher, als es die Richtlinie der Gemeinde vorgibt, hat die Person den darüber liegenden Betrag selber zu zahlen. Die Sozialhilfe kommt nicht für die Differenz auf. Deshalb prüft der Bereich Mietwesen & Disposition der Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen die Privatmietverträge der Klientinnen und Klienten.
Aufgrund der besonderen Lage in der Unterbringung gilt für Schutzbedürftige mit Status S und vorläufig Aufgenommene eine Ausnahmeregelung und sie dürfen zu den gleichen Bedingungen einen Privatmietvertrag eingehen wie Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge.