Privatmietverträge

Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge dürfen - grundsätzlich nach einem viermonatigen Aufenthalt in einer Kollektivunterkunft und nach Erreichen der Wohnfähigkeit - ihren Wohnort im Kanton frei wählen. Es ist ihnen auch erlaubt, selber eine Wohnung zu mieten (Privatmietverträge). In beiden Fällen spielt es keine Rolle, ob sie Sozialhilfe erhalten. Beziehen sie Sozialhilfe, gelten für sie die Richtlinien der Wohngemeinde in Bezug auf die Höhe der Miete bei Sozialhilfebeziehenden. Liegt die Miete höher, als es die Richtlinie der Gemeinde vorgibt, hat die Person den darüber liegenden Betrag selber zu zahlen. Die Sozialhilfe kommt nicht für die Differenz auf. Deshalb prüft der Bereich Mietwesen & Disposition der Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen die Privatmietverträge der Klientinnen und Klienten.

Asylsuchende, Schutzbedürftige mit Status S und vorläufig Aufgenommene dürfen im Kanton Luzern grundsätzlich nur einen Privatmietvertrag unterzeichnen, wenn sie keine Sozialhilfe benötigen.  

Informationen für Vermieterinnen und Vermieter

Wollen Sie eine Wohnung an Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich vermieten? Das Merkblatt Information für Vermieterinnen und Vermieter zeigt auf, worauf zu achten ist.

 

Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen (DAF)

Bereich Mietwesen & Disposition

Brünigstrasse 25

Postfach 2544

6002 Luzern

Standort


Telefon
041 228 39 36

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