Eine Person, die in der Schweiz um Asyl ersucht, wird als Flüchtling anerkannt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, d.h. diese Person kann ihre Asylgründe glaubhaft darstellen und beweisen, dass sie in asylrechtlich relevanter Weise bedroht ist. Sie erhält je nach Status eine Aufenthaltsbewilligung (siehe Ausweiskategorien).
Die Schweiz ist Teil des Dublin-Systems. Dieser völkerrechtliche Vertrag zwischen den Mitgliedstaaten und den assoziierten Staaten wie z.B. der Schweiz regelt die Zuständigkeit für die Behandlung von Asylanträgen. Das entsprechende Asylverfahren wird auch als Dublin-Verfahren bezeichnet. Grundsätzlich gilt gemäss Dublin- Verordnung, dass der Staat, in den eine asylsuchende Person nachweislich zuerst eingereist ist, für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
Mit diesem Zuständigkeitssystem ist den Asylsuchenden der effektive Zugang zum Asylverfahren sowie die Bearbeitung ihrer Gesuche garantiert. Es wird ausserdem sichergestellt, dass nicht zwei Staaten gleichzeitig das Gesuch einer asylsuchenden Person prüfen.