FAQ Asyl

Asylverfahren

  • Was ist ein Asylverfahren und wie läuft es ab?

    Menschen verlassen ihre Heimat seit jeher aus verschiedenen Gründen, z.B. aufgrund von Krieg, Verfolgung, Klimawandel, Naturkatastrophen oder Armut und beantragen Asyl in einem anderen Land, in welchem sie sich eine bessere Zukunft erhoffen.

    In der Schweiz kann ein Asylgesuch in einem Bundesasylzentrum (BAZ), am Flughafen oder an der Schweizer Grenze gestellt werden. Für die Prüfung der Asylgesuche ist das Staatssekretariat für Migration (SEM) zuständig.

    Ziel des nationalen Asylverfahrens ist es festzustellen, ob eine Person den Flüchtlingsbegriff gemäss Asylgesetz erfüllt oder nicht bzw. ob sie in der Schweiz Schutz erhält oder die Schweiz wieder verlassen muss. Dazu werden ihre Asylgründe durch das SEM geprüft. Diese müssen nachweisbar sein oder zumindest glaubhaft gemacht werden können. Die Schweiz ist durch internationale Abkommen wie die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 verpflichtet, Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Schutz zu gewähren. 

    Gemäss Genfer Flüchtlingskonvention gilt eine Person als Flüchtling, wenn sie sich «aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befindet und dessen Schutz nicht beanspruchen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen will; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse ausserhalb ihres Wohnsitzstaates befindet und dorthin nicht zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht zurückkehren will.»

    Ersucht eine Person in der Schweiz Asyl, wird sie einem BAZ zugewiesen. Dort befinden sich alle für das Asylverfahren verantwortlichen Personen und Organisationen. Es erfolgen erste Abklärungen. Dazu gehört, ob ein anderer Dublin-Staat für das Asylgesuch zuständig ist. Anschliessend findet die Anhörung der Asylgründe statt. Hier gibt es zwei Möglichkeiten:

    • Sind die Fakten klar, wird in Form eines beschleunigten Verfahrens im BAZ ein erstinstanzlicher Asylentscheid gefällt (siehe auch Video «Das beschleunigte Asylverfahren» des SEM.). Bei einem positiven Entscheid wird die betroffene Person einem Kanton zugewiesen. Dieser ist zuständig für die Unterbringung und Integration der Person. Bei einem negativen Entscheid wird die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Diese muss innert 140 Tagen ab BAZ erfolgen. Ist das nicht möglich, wird die Person ebenfalls einem Kanton zugewiesen, der dann für die Wegweisung und die Asyl-Nothilfe zuständig ist.
    • Sind die Fakten unklar und sind zusätzliche Abklärungen nötig, wird das erweiterte Verfahren eingeleitet. Die betroffene Person wird einem Kanton zugewiesen. Der Kanton ist dann für die Unterbringung und Betreuung zuständig. Innert zwei Monaten soll ein erstinstanzlicher Entscheid gefällt werden. Sowohl bei einem positiven wie auch negativen Entscheid bleibt der Kanton für diese Person zuständig.

  • Wer ist für was zuständig im Asyl- und Flüchtlingswesen?

    Das Asyl- und Flüchtlingswesen ist eine Verbundsaufgabe zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden.

    Bund
    Der Bund allein bzw. das Staatssekretariat für Migration (SEM) ist zuständig für die Prüfung der Asylgesuche, die Durchführung des Asylverfahrens und die Verteilung der Asylsuchenden auf die Kantone.

    Kanton
    In der Schweiz werden die Asylverfahren in sechs Asylregionen durchgeführt. Der Kanton Luzern gehört zusammen mit den Kantonen Zug, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Uri und Tessin zur Asylregion «Tessin und Zentralschweiz». Der Kanton Luzern ist zuständig für Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich, die seit weniger als zehn Jahren in der Schweiz sind. Bei Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen ist er zuständig für die Unterbringung und Integration, bei Asylsuchenden für die Unterbringung und Betreuung.

    Im Kanton Luzern sind folgende Departemente und Dienststellen zuständig:

    • Gesundheits- und Sozialdepartement (GSD): Die Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen (DAF) ist zuständig für die Unterbringung, Betreuung und Integration von Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich. Sie stellt die Gewährung von Sozialhilfe und von Asyl-Nothilfe sicher.
    • Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD): Das Amt für Migration (AMIGRA) ist für Bewilligungen und den Vollzug der Wegweisung zuständig. Es stellt unter anderem Ausweise aus, erteilt Arbeitsbewilligungen, führt Rückkehrgespräche mit abgewiesenen Asylsuchenden durch und bereitet Ausschaffungen vor.

    Gemeinden
    Die Luzerner Gemeinden sind zuständig für alle Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich, die sich seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz befinden. Nach Ablauf dieser zehn Jahre übergibt die Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen (DAF) des Kantons Luzern das Personen-Dossier der jeweiligen Einwohnergemeinde.

     

  • Erhalten die Kantone vom Bund Geld für das Asylverfahren?

    Der Bund vergütet den Kantonen zur Erfüllung der von ihm übertragenen Aufgaben Pauschalen (siehe nachfolgend):

    Globalpauschale 1a für Asylsuchende und 1b für vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung (Personen mit Status S):

    • Kosten Sozialhilfe (inkl. Unterbringung)
    • Obligatorische Krankenpflegeversicherung
    • Beitrag an die Betreuungskosten

    Globalpauschale 2 für anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge:

    • Kosten Sozialhilfe (Unterbringung, Unterstützung und Gesundheitsversorgung)
    • Beitrag an die Betreuungs- und Verwaltungskosten

    Einmalige Integrationspauschale für anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene:

    • Förderung der beruflichen Integration
    • Sprachförderung

    Nothilfe-Pauschale für Personen mit einem rechtskräftigen negativen Asyl- oder Nichteintretensentscheid:

    • Minimale Existenzsicherung

  • Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge, vorläufig aufgenommene Personen sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung: Was sind die Unterschiede dieser Personenkategorien und welche Bewilligungsart erhalten sie?

     

    Bewilligungsart

    Personenkategorie (Ausweis)

    N

    Asylsuchende sind Personen, die in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben und auf einen Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) warten. Sie erhalten einen Ausweis N.

    F

    Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer haben ein Asylgesuch gestellt, das abgelehnt wurde, weil sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Weil der Vollzug der Wegweisung aber nicht zulässig, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, erhalten sie eine vorläufige Aufnahme und somit einen F-Ausweis. Der Begriff "vorläufig aufgenommen" ist missverständlich: Die meisten vorläufig Aufgenommenen bleiben dauerhaft in der Schweiz.

    F

    Ein vorläufig aufgenommener Flüchtling ist eine Person, welche zwar die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, aufgrund von Asylausschlussgründen aber kein Asyl erhält. Dies ist dann der Fall, wenn eine Person erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise zum Flüchtling wird. Ein vorläufig aufgenommener Flüchtling hat einen negativen Asylentscheid mit Wegweisung erhalten, doch der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich. Ein vorläufig aufgenommener Flüchtling erhält einen F-Ausweis.

    B

    Anerkannte Flüchtlinge sind Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und Asyl in der Schweiz erhalten haben. Sie bleiben in der Regel dauerhaft in der Schweiz. Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B). Dieser ist auf ein Jahr befristet und kann verlängert werden, bei wichtigen Gründen aber auch entzogen werden.

    S

    Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung sind Personen, denen in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt wird. Sie müssen kein Asylverfahren durchlaufen, sondern erhalten in einem schnellen Verfahren den Schutzstatus S. Dafür müssen die betroffenen Personen ein Gesuch für den Schutzstatus S einreichen und sich in einem Bundesasylzentrum (BAZ) registrieren lassen. Die Betroffenen erhalten einen Ausweis S. Dieser Ausweis ist auf höchstens ein Jahr befristet und verlängerbar, solange der Schutzstatus S aktiv ist. Beim Status S handelt es sich um einen rückkehrorientierten Status. Der Bund schafft die Voraussetzungen für eine künftige Rückkehr. Hat der Bundesrat den vorübergehenden Schutz nach fünf Jahren noch nicht aufgehoben, so erhalten Schutzbedürftige vom ihnen zugewiesenen Kanton eine bis zur Aufhebung des vorübergehenden Schutzes befristete Aufenthaltsbewilligung B.

  • Was ist das Dublin-Verfahren?

    Die Dublin-Verordnung regelt, welcher Staat für die Bearbeitung eines Asylantrags innerhalb der Vertragsstaaten zuständig ist. Die Vertragsstaaten bestehen aus den EU-Mitgliedsstaaten und den assoziierten Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Lichtenstein. So soll sichergestellt werden, dass ein Antrag innerhalb der Vertragsstaaten nur einmal geprüft werden muss. Ein Flüchtling muss in dem Staat um Asyl ersuchen, in welchem er den Dublin-Raum erstmals betreten hat. Dies geschieht besonders häufig an den EU-Aussengrenzen, etwa in Italien, Griechenland oder Spanien. Tut diese Person dies nicht und wandert weiter, beispielsweise in die Schweiz, kann die Schweiz die Person in den Staat der ersten Einreise zurückschicken - auch zwangsweise.

  • Was ist ein Nichteintretens-Entscheid (NEE) im Asylgesetz?

    Es bedeutet, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) nicht auf ein Asylgesuch eintritt, d.h. es nimmt keine materielle Prüfung vor. Diesen Entscheid fällt das SEM vor allem, wenn

    • ein anderer Staat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist (sogenanntes Dublin-Verfahren).
    • die asylsuchende Person in einen Drittstaat weiter- oder zurückreisen oder in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden kann.
    • das Gesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen gestellt wurde.

    Die Gesuchstellenden müssen die Schweiz unmittelbar nach Rechtskraft des Entscheids verlassen (Ausreisepflicht). Die Ausreise erfolgt grundsätzlich selbstständig.

    Ab Rechtskraft des Entscheides erhalten diese Personen auch keine Sozialhilfeleistungen mehr. Gemäss Bundesverfassung steht ihnen jedoch Asyl-Nothilfe zu. Sind Personen mit einem Nichteintretensentscheid (NEE) dem Kanton Luzern zugewiesen, ist der Kanton Luzern für die Asyl-Nothilfe zuständig. Die Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen (DAF) gewährt die Asyl-Nothilfe im Kanton Luzern. Gleichzeitig führt das Amt für Migration (AMIGRA) mit den Betroffenen regelmässig ausreiseorientierte Gespräche und bietet Hilfe bei der Rückkehr in das Herkunftsland.

    Erfolgt dennoch keine Rückkehr, gelten die Betroffenen als illegal Anwesende. Sie können von der Polizei aufgegriffen und einer ausländerrechtlichen Massnahme zugeführt werden (z.B. Ausschaffungshaft).

  • Was ist ein negativer Asylentscheid?

    Ein Asylgesuch wird abgelehnt, wenn die asylsuchende Person dem Staatssekretariat für Migration (SEM) nicht glaubhaft machen kann, dass sie verfolgt ist. Im Asylverfahren werden die Angaben der Asylsuchenden streng überprüft (siehe Frage: Was ist ein Asylverfahren und wie läuft es ab?). Ein Asylgesuch wird auch abgelehnt, wenn die Fluchtgründe nicht asylrelevant sind (z.B. wirtschaftliche Gründe). Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an. 

  • Wieso werden Asylsuchende, deren Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt wurde, nicht sofort ausgeschafft?

    Wurde ein Asylgesuch einer dem Kanton Luzern zugeteilten Person rechtskräftig abgelehnt, wird die betroffenen Person vom Amt für Migration (AMIGRA) des Kantons Luzern aufgefordert, die Schweiz innerhalb einer gesetzten Frist zu verlassen. Es gibt jedoch verschiedene Gründe, wieso die Wegweisung manchmal über längere Zeit nicht vollzogen werden kann. So verfügen z.B. die wenigsten Personen aus dem Asylbereich über offizielle Dokumente, die ihre Identität und Staatsangehörigkeit belegen. Ohne diese Dokumente ist eine legale Rückkehr in den Heimatstaat nicht möglich. Wenn die zur Ausreise verpflichteten Personen mit den Behörden bei der Feststellung der Identität oder der Beschaffung der heimatlichen Ausweisdokumente nicht kooperieren, müssen die Behörden in teilweise enorm aufwendigen Prozessen versuchen, die Identität und Staatsangehörigkeit der Ausreisepflichtigen herauszufinden. Dies geschieht mittels Sprachanalysen, Befragungen durch Delegationen des vermuteten Heimatstaats in der Schweiz und Abklärungen in den möglichen Heimatstaaten. Manchmal scheitern Rückführungen in die Heimatstaaten auch am massiven Widerstand der betroffenen Personen. Zudem verweigern einige Staaten die Aufnahme von Staatsbürgern, die über Sonderflüge zwangsrücküberführt werden sollen.

    Diese Umstände führen dazu, dass Wegweisungen oft monate- oder sogar jahrelang nicht vollzogen werden können.

  • Dürfen Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung ihre Familie in die Schweiz holen?

    Asylsuchende haben kein Anrecht auf Familiennachzug.

    Anerkannte Flüchtlinge können beim Amt für Migration ein Gesuch um Familiennachzug von Ehegatten oder Ehegattinnen und minderjährigen Kindern unter 18 Jahren einreichen.

    Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer sowie vorläufig aufgenommene Flüchtlinge können frühestens drei Jahre nach Erteilung der vorläufigen Aufnahme ein Gesuch um Familiennachzug von Ehegattinnen oder Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren einreichen. Folgende Bedingungen müssen eingehalten werden:

    • Die betroffenen Personen müssen beabsichtigen, zusammenzuwohnen.
    • Es muss eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden sein.
    • Die Personen sind nicht auf Sozialhilfe angewiesen. 
    • Die Personen können sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen.
    • Die nachziehende Person bezieht keine jährlichen Ergänzungsleistungen.

    Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung haben Anrecht auf Familiennachzug. Familienangehörigen, die sich im Ausland befinden, wird auf schriftliches Gesuch beim SEM hin die Einreise in die Schweiz bewilligt und vorübergehender Schutz gewährt. Als Familienangehörige gelten Ehegattinnen und Ehegatten, in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen, eingetragene Partnerinnen und Partner sowie minderjährige Kinder.

    Voraussetzungen für den Familiennachzug von Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung sind:

    • Die Familie wurde durch die Ereignisse in der Ukraine getrennt.
    • Sie will sich in der Schweiz vereinigen.
    • Es sprechen keine besonderen Umstände gegen ihre Einreise.

  • Welches sind die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen?

    Das Asylgesetz definiert auf Bundesebene, wer von der Schweiz als Flüchtling anerkannt ist und wem Asyl gewährt wird, wie sich das Asylverfahren gestaltet sowie verschiedene Aspekte des Aufenthalts von Personen, die in der Schweiz um Asyl ersucht haben. Ebenfalls verbindlich für die Schweiz sind bei Fragen der Schutzgewährung und des Asylverfahrens die Genfer Flüchtlingskonvention, die Europäische Menschenrechtskonvention, die Antifolter-Konvention der Vereinten Nationen, die Kinderrechtskonvention und das Dublin-Assoziierungsabkommen. Im Bereich der Sozial- und Nothilfe des Asylwesens können die Kantone eigene Bestimmungen erlassen. Im Kanton Luzern gilt die Kantonale Asylverordnung (KAsylV, SRL Nr. 892b) in Ergänzung zum Sozialhilfegesetz (SHG, SRL. Nr. 892).  

Unterbringung

  • Können Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich wohnen, wo sie wollen?

    Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene, die Sozialhilfe beziehen, haben keine freie Wohnsitzwahl. Ihnen wird im Kanton Luzern durch die Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen (DAF) eine Unterkunft zugewiesen. Sie dürfen die Unterkunft ohne Einwilligung der DAF nicht wechseln.

    Anerkannte Flüchtlinge sowie vorläufig aufgenommene Flüchtlinge haben freie Wohnsitzwahl im Kanton Luzern, ungeachtet davon, ob sie Sozialhilfe beziehen. Wird Sozialhilfe bezogen, müssen jedoch die örtlichen Mietzinsrichtlinien eingehalten werden.

    Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, die Sozialhilfe beziehen, haben grundsätzlich keine freie Wohnsitzwahl. Die DAF weist ihnen eine Unterkunft zu. Sie dürfen die Unterkunft ohne Einwilligung der DAF nicht wechseln.

  • Wer betreut die Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich, welche in Wohnungen untergebracht sind?

    Idealerweise wurden Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich während ihres Aufenthalts in den kantonalen Kollektivunterkünften soweit in ihrer Wohnfähigkeit gefördert, dass sie sich selbstständig im individuellen Wohnumfeld bewegen können. Erfahrungsgemäss sind jedoch viele mit den täglichen Anforderungen an ein selbstständiges Wohnen überfordert und brauchen weiterhin Unterstützung bzw. Förderung der Grundkenntnisse im Bereich Wohnen. Hier setzt im Kanton Luzern die Arbeit der Wohnbegleitung (WB) der Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen (DAF) an.

    Die Wohnbegleitenden betreuen die Bewohnerinnen und Bewohner in den von der DAF gemieteten Wohnungen (sogenannte Kantonswohnungen). Sie besuchen diese regelmässig und prüfen unter anderem, ob die Hausordnung eingehalten wird. Sie unterstützen die Bewohnerinnen und Bewohner bei Fragen rund um das Wohnen und Zusammenleben. Anliegen, die nicht das Wohnen betreffen, leiten sie an die zuständigen Stellen weiter. Der Nachbarschaft und den lokalen Behörden stehen die Mitarbeitenden der Wohnbegleitung ebenfalls bei Fragen und Anliegen zur Verfügung.

    Die Wohnbegleitung (WB) ist nicht zuständig für Personen, die eigenständig Mietverträge abgeschlossen haben (sogenannte Privatmietverträge).

Mobilität

  • Dürfen Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich ein Auto besitzen?

    Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich, welche ihren Lebensunterhalt selber bestreiten, dürfen auch ein eigenes Fahrzeug besitzen. Wenn sie aber Sozialhilfe beziehen, ist der Besitz eines Fahrzeugs grundsätzlich nicht erlaubt. Asylsuchende, welche bei der Motorfahrzeugkontrolle einen Führerschein beantragen, erhalten diesen, wenn sie die Voraussetzungen dafür erfüllen.  Dies erfolgt unabhängig der Herkunft und den finanziellen Verhältnissen der Gesuchstellenden.

  • Stimmt es, dass den Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich die Kosten für den öffentlichen Verkehr vollumfänglich bezahlt werden?
    Nein. Wenn Asylsuchende die öffentlichen Verkehrsmittel in ihrer Freizeit oder zu privaten Zwecken nutzen möchten, müssen sie diese selber bezahlen. Nur wenn sie zu einem behördlichen Termin oder angeordneten Integrationsmassnahmen erscheinen müssen, werden ihnen die Fahrkosten entschädigt. 
  • Dürfen Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich ins Ausland reisen?

    Asylsuchende dürfen grundsätzlich während des Asylverfahrens keine Auslandreisen unternehmen. In Ausnahmefällen können Asylsuchende jedoch eine Genehmigung beim Staatssekretariat für Migration (SEM) beantragen, um in ein Drittland zu reisen. Reisen in ihr Heimatland sind nicht erlaubt. Ausnahmefälle sind etwa eine schwere Krankheit oder der Tod eines Mitglieds aus dem engen Familienkreis. Andere Gründe sind beispielsweise obligatorische, grenzüberschreitende Schulreisen der Kinder oder die aktive Teilnahme an Sport- oder Kulturanlässen im Ausland.

    Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer können grundsätzlich nicht frei reisen, nur in Ausnahmefällen. Sie müssen die Pässe ihres Heimatlandes beim SEM hinterlegen, können aber beim Amt für Migration (AMIGRA) des Kantons Luzern persönlich vorsprechen und ein Reisevisum beantragen.

    Anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge können beim Amt für Migration (AMIGRA) des Kantons Luzern einen Reiseausweis für Flüchtlinge beantragen. Damit können sie ins Ausland reisen.

    Alle Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich riskieren die Aberkennung ihres Asyl- oder Flüchtlingsstatus, wenn sie ohne Genehmigung des SEM in ihr Heimatland reisen.

    Schutzbedürftige im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine können ohne Reisebewilligung ins Ausland reisen und in die Schweiz zurückkehren. Reisen in den Heimat- oder Herkunftsstaat sind nicht grundsätzlich untersagt. Hält sich eine schutzbedürftige Person allerdings länger als 15 Tage pro Quartal im Heimat- oder Herkunftsstaat auf, kann das SEM den vorübergehenden Schutz in der Schweiz widerrufen. Hat eine schutzbedürftige Person den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse ins Ausland verlegt, erlischt der vorübergehende Schutz in der Schweiz. Für Schutzbedürftige, die Asylsozialhilfe beziehen, gelten Einschränkungen in ihrer Reisefreiheit sowie eine Meldepflicht.

Bildung

  • Haben Kinder und Jugendliche aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich einen Zugang zu Bildung?

    Eine Schulpflicht besteht unabhängig von der Ausweiskategorie.

    Bildung ist auch ein zentraler Faktor für die Integration. Die Integrationsagenda Schweiz (IAS) sieht vor, dass sich 80% der Flüchtlingskinder bei Schuleintritt in der hiesigen Sprache verständigen können. Zwei Drittel der Jugendlichen und jungen Erwachsenen sollen sich nach fünf Jahren Aufenthalt in der Schweiz in einer beruflichen Grundbildung befinden.

    Der Bildungsweg setzt sich aus verschiedenen Etappen zusammen:

    • Frühe Förderung: Angebote, welche Kinder von 0 - 4 Jahren in ihrer Entwicklung unterstützen
    • Obligatorische Volksschule: Primarstufe inkl. Kindergarten, anschliessend Sekundarstufe I
    • Nachobligatorische Bildung: Sekundarstufe II (Berufslehre) und Tertiärstufe (Hochschule, Universität)

    Der Kanton Luzern verfolgt bei der Integration von Kindern und Jugendlichen das Prinzip «Bildung vor Arbeit». Sie sollen während der Schulzeit und mit Hilfe von Vorbereitungsangeboten in ihrer Bildungsfähigkeit gefördert werden. Ziel ist, dass sie eine Lehre absolvieren, bevor sie eine Arbeitsstelle antreten. 

    Weitere Informationen finden Sie hier.

     

Betreuung

  • Wer ist zuständig für die Ausrichtung der Sozialhilfe?

    Der Kanton Luzern richtet die Sozialhilfe für ihm zugewiesene Asylsuchende, vorläufig aufgenommene Personen und anerkannte Flüchtlinge sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung aus, die sich noch nicht zehn Jahre in der Schweiz aufhalten.

    Die Luzerner Einwohnergemeinden richten die Sozialhilfe für vorläufig aufgenommene Personen und Flüchtlinge aus, die sich seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz aufhalten.

     

  • Welche Unterstützung erhalten Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich?

    Anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge sowie Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung

    • erhalten reguläre Sozialhilfe, d.h. der Umfang der Sozialhilfe ist gleich wie bei Schweizerinnen und Schweizern und ausländischen Personen mit Ausweis B oder C. Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge werden ausserdem mit Massnahmen in ihrer Integration unterstützt.

    Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer

    • erhalten Sozialhilfe mit reduzierten Ansätzen des Asylwesens. Deren Umfang ist niedriger als bei Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen und somit niedriger als bei der regulären Sozialhilfe. Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer werden mit den gleichen Massnahmen in ihrer Integration unterstützt wie Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge.

    Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung

    • erhalten Sozialhilfe mit reduzierten Ansätzen des Asylwesens. Deren Umfang ist niedriger als bei der regulären Sozialhilfe. Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung können Massnahmen zur Erstintegration besuchen. Das sind Sprachkurse bis Niveau A2, Beschäftigungsprogramme und Informationsveranstaltungen.

    Abgewiesene Asylsuchende / Ausreisepflichtige Personen

    • haben kein Anrecht auf Sozialhilfe. Sie können Asyl-Nothilfe beantragen.

     

  • Welche Leistungen umfasst die Sozialhilfe?

    Die Sozialhilfe setzt sich zusammen aus der wirtschaftlichen und persönlichen Sozialhilfe. Je nach Status gelten unterschiedliche Regelungen (siehe oben unter «Welche Unterstützung erhalten Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich?»). Die Ansätze richten sich nach der kantonalen Asylverordnung (KAsylV) sowie dem kantonalen Sozialhilfegesetz (SHG).

    Die wirtschaftliche Sozialhilfe umfasst den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) sowie die Unterbringung und medizinische Versorgung. Mit dem GBL müssen die Verpflegung und persönliche Ausgaben wie zum Beispiel Kleidung, Telekommunikation oder ÖV-Tickets wie auch Ausgaben für Freizeitbeschäftigungen finanziert werden.

    Die Ansätze der wirtschaftlichen Sozialhilfe für Asylsuchende, in der Schweiz vorläufig aufgenommene Personen und Schutzbedürftige sind im Kanton Luzern in der kantonalen Asylverordnung (KAsylV)  festgelegt.

    Die persönliche Sozialhilfe für Asylsuchendeund Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung besteht aus Information, Beratung und Betreuung. Ziel der persönlichen Sozialhilfe bei Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung ist die Selbstständigkeit zu fördern und die Rückkehrfähigkeit zu erhalten.

    Die Ansätze der wirtschaftlichen Sozialhilfe für anerkannte Flüchtlinge ist im Kanton Luzern im kantonalen Sozialhilfegesetz (SHG) festgelegt.

    Die persönliche Sozialhilfe für anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen sowie Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung besteht aus Information, Beratung und Betreuung, Triage an Fachstellen und behördliche Dienste, Vermittlung von Integrationsangeboten und -massnahmen sowie Konflikt- und Krisenintervention. Ziel der persönlichen Sozialhilfe ist die Förderung der Integration.

  • Was ist Asyl-Nothilfe?

    Personen in der Asyl-Nothilfe haben einen rechtskräftigen negativen Asyl- und Wegweisungsentscheid oder einen rechtskräftigen Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid erhalten. Sie müssen die Schweiz eigentlich verlassen. Aufgrund fehlender Mitwirkung - z.B. bei der Papierbeschaffung - oder wegen fehlender Rückübernahmeabkommen mit ihren Heimatländern können diese Personen aber nicht ausgeschafft werden und verbleiben somit illegal in der Schweiz. Sie werden aus der ordentlichen Asylsozialhilfe ausgeschlossen, haben aber gemäss Bundesverfassung Anspruch auf Asyl-Nothilfe.
     
    Die Höhe der Asyl-Nothilfe ist so ausgestaltet, dass möglichst kein Anreiz zum Verbleib in der Schweiz geboten wird. Mit der Asyl-Nothilfe soll einzig das für ein menschenwürdiges Dasein absolut Notwendige finanziert werden. Dazu gehören Verpflegung und Unterkunft, Kleidung und die medizinische Notversorgung. Auf alles, was darüber hinaus geht, besteht kein Anspruch. Im Kanton Luzern beträgt die Asyl-Nothilfe CHF 10.00 pro Tag und Person (siehe kantonale Asylverordnung KAsylV).

  • Wann werden die Sozialhilfedossiers von Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen an die Gemeinden übergeben?

    Die Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen (DAF) richtet die persönliche und wirtschaftliche Sozialhilfe für Personen aus dem Asyl-und Flüchtlingsbereich aus, die sich noch nicht zehn Jahre in der Schweiz aufhalten. Nach zehn Jahren Aufenthalt wechselt die Zuständigkeit zu den Gemeinden über. 

    Befinden sich mehrere Personen in einer Unterstützungseinheit und erreicht eine Person darin die Zehnjahres-Schwelle oder erhält eine Person darin einen ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus (Ausweis B) (auch vor Erreichen der Zehnjahres-Schwelle), geht das ganze Dossier an die zuständige Gemeinde über. Die Gemeinde zahlt dann die Sozialhilfe für alle Personen, die sich im Dossier befinden. Sie kann jedoch vom Kanton die Kosten der Sozialhilfe für diejenigen Personen im Dossier zurückfordern, die sich noch nicht zehn Jahre in der Schweiz befinden (sogenannte Kostenersatzpflicht). 

Beschäftigung und Arbeit

  • Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber im Kanton Luzern will ich Personen im Asyl- und Flüchtlingsbereich einstellen. Wo finde ich Informationen?

    Arbeit ist wichtig für die Integration. Die Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen (DAF) bereitet Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich gemäss den Vorgaben der Integrationsagenda Schweiz (IAS) mit verbindlichen und individuellen Integrationsmassnahmen gemäss ihren persönlichen Voraussetzungen auf den Einstieg ins Arbeitsleben vor (weitere Informationen finden Sie unter Integration). 

    Damit geflüchtete Menschen sich beruflich integrieren können, braucht es aber auch Arbeitgebende, die ihnen eine Chance geben. 

    Die Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen stellt  Arbeitgebenden hier Informationen zur Verfügung. 

  • Was ist der Unterschied zwischen Beschäftigung und Erwerbstätigkeit?

    Beschäftigungsprogramme sind gemeinnützig, nicht bewilligungspflichtig und konkurrenzieren die Privatwirtschaft nicht, weil sie keine bezahlte Erwerbsarbeit darstellen. Beschäftigungsprogramme sind sinnvoll, da sie eine minimale Tagesstruktur gewährleisten. Sie tragen auch zur Integration bei. Weitere Informationen finden Sie hier.

    Eine Erwerbstätigkeit erfolgt in der Regel gegen Entgelt. Erwerbstätige Asylsuchende müssen dem Amt für Migration (AMIGRA) des Kantons Luzern ihre Arbeitsaufnahme melden. Das AMIGRA überprüft u. a. die Lohn- und Arbeitsbedingungen. Weitere Informationen finden Sie hier

  • Dürfen Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich arbeiten?

    Ja. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt vom Aufenthaltsstatus ab. 

    • Asylsuchende haben während der Dauer des Aufenthalts in einem Bundesasylzentrum ein Arbeitsverbot. Nach Ablauf dieser Sperrfrist dürfen sie grundsätzlich arbeiten. Der Arbeitgeber muss vor Stellenantritt beim Amt für Migration (AMIGRA) des Kantons Luzern eine Bewilligung einholen. Es muss der Inländervorrang eingehalten werden.
    • Anerkannte und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer haben freien Zugang zum Arbeitsmarkt und zählen zu den inländischen Arbeitskräften. Es besteht eine Meldepflicht beim Amt für Migration (AMIGRA) des Kantons Luzern vor Stellenantritt.
    • Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung haben das Recht, in der Schweiz zu arbeiten. Sie brauchen vor Stellenantritt eine Arbeitsbewilligung. Das entsprechende Gesuch ist beim Amt für Migration (AMIGRA) des Kantons Luzern einzureichen.

  • Wie werden gemeinnützige Arbeitseinsätze in den Kollektivunterkünften oder in den Gemeinden entschädigt?

    Die Teilnahme an gemeinnützigen Arbeitseinsätzen wird über eine Motivationszulage anerkannt. Diese beträgt maximal 200.- Franken pro Monat. Zusätzlich werden situative Spesen vergütet.

  • Wer ist zuständig für die berufliche Integration von vorläufig Aufgenommenen und anerkannten Flüchtlingen?

    Vorläufig aufgenommene Personen und anerkannte Flüchtlinge werden mit grösster Wahrscheinlichkeit dauerhaft in der Schweiz bleiben und zählen somit zu den inländischen Arbeitskräften. Bei ihnen ist deshalb die möglichst rasche wirtschaftliche Selbstständigkeit durch die Integration in den Arbeitsmarkt oberstes Ziel.

    Die Integration – so auch die berufliche Integration von vorläufig aufgenommenen Personen und anerkannten Flüchtlingen – betrifft viele verschiedene Stellen innerhalb der kantonalen Verwaltung sowie weitere Akteurinnen und Akteure, so die kantonalen Dienststellen Soziales und Gesellschaft (DISG), Asyl- und Flüchtlingswesen (DAF), Volksschulbildung (DVS), Berufs- und Weiterbildung (DBW), Amt für Migration (Amigra), Gesundheit und Sport (DIGE) sowie Vertretungen des Sozialversicherungszentrums WAS Wirtschaft Arbeit Soziales (WAS wira) und des Verbandes Luzerner Gemeinden (VLG).

    Damit geflüchtete Menschen sich beruflich integrieren können, braucht es aber auch Arbeitgebende, die ihnen eine Chance geben. Informationen für Arbeitgebende sind hier zu finden. 

  • Wer bietet Beschäftigungseinsätze an?

    In Zusammenarbeit mit Gemeindebehörden und Freiwilligen werden unter Anleitung des Bereichs Beschäftigung (innerhalb der Abteilung Integrationsmassnahmen der DAF) gemeinnützige Beschäftigungsprogramme angeboten. Projektideen/-anfragen können an den Bereich Beschäftigung gerichtet werden.

  • Warum sollen sich Personen im Asyl- und Flüchtlingsbereich beruflich integrieren?

    Arbeit ist wichtig für die Integration. Wer arbeitet, ist wirtschaftlich unabhängig und muss keine Sozialhilfe beziehen. Der Arbeitsplatz ist zudem ein Ort, an dem soziale Kontakte stattfinden.  

    Die Integrationsagenda Schweiz (IAS) hat zum Ziel, dass 50 Prozent der Flüchtlinge und vorläufig aufgenommenen Personen nach sieben Jahren Aufenthalt berufstätig sein sollen.

    Beschäftigungsprogramme und Massnahmen zur Integration in den Arbeitsmarkt helfen dabei.

Gesundheit

  • Wie sind Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich unfall- und krankenversichert?

    Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich, die von der Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen (DAF) des Kantons Luzern Sozial- oder Nothilfe beziehen, sind mittels Kollektivvertrag im Hausarztmodell unfall- und krankenversichert. Beim Eintritt in eine Kollektivunterkunft wird durch die medizinische Betreuungsperson ein Gesundheitscheck durchgeführt. Die Jahresfranchise beträgt generell CHF 300.00.

  • Welche Zahnkosten werden Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich finanziert?
    Die Behandlungen im Rahmen der sozialen Zahnmedizin (Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen sowie von wirtschaftlicher Sozialhilfe oder Asylsozialhilfe) unterstehen speziellen Abläufen und Einschränkungen. Die Vereinigung der Kantonszahnärztinnen und Kantonszahnärzte der Schweiz (VKZS) stellt diesbezüglich Merkblätter für Zahnärztinnen und Zahnärzte zur Verfügung. 

Integration

  • Worum geht es bei der Integration?

    Personen im Asyl- und Flüchtlingsbereich sollen sich bestmöglich sozial und beruflich in der Schweiz integrieren. Der Integrationsprozess richtet sich nach den Vorgaben und Wirkungszielen der Integrationsagenda Schweiz (IAS) und dem darauf basierenden Kantonalen Integrationsprogramm 2024-2027 (KIP 3). Die Integration umfasst Beratung und Erstinformation, Sprache, Frühe Kindheit und Ausbildung, Arbeit und soziale Integration. Das oberste Ziel der Integration ist, dass Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig sein müssen und eigenständig leben können. Die Investition in die Integration lohnt sich, da sie längerfristig hohe Folgekosten spart. Weitere Informationen zur Integration finden Sie hier.

     
  • Wer ist im Kanton Luzern zuständig für die Integration von geflüchteten Menschen?

    Integration ist eine Aufgabe, die viele verschiedene Stellen innerhalb der kantonalen Verwaltung sowie weitere Akteurinnen und Akteure betrifft, so die kantonalen Dienststellen Soziales und Gesellschaft (DISG), Asyl- und Flüchtlingswesen (DAF), Volksschulbildung (DVS), Berufs- und Weiterbildung (DBW), Amt für Migration (Amigra), Gesundheit und Sport (DIGE) sowie Vertretungen des Sozialversicherungszentrums WAS Wirtschaft Arbeit Soziales (WAS wira) und des Verbandes Luzerner Gemeinden (VLG).

    Im Kanton Luzern liegt die Hauptverantwortung bei der Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen (DAF). Sie betreut die geflüchteten Menschen, führt Potenzialabklärungen durch, erstellt Integrationspläne und meldet die Betroffenen für geeignete Integrationsmassnahmen von anderen Dienststellen oder Partnerorganisationen (z.B. WAS Wirtschaft Arbeit und Soziales) an. 

    Weitere Informationen sind hier zu finden. 

  • Was ist die Integrationsagenda Schweiz?

    Die Integrationsagenda Schweiz (IAS) ist seit Mai 2019 in Kraft. Sie hat zum Ziel, dass Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen rascher und vor allem nachhaltig integriert werden. Um das zu erreichen, gibt der Bund einen sogenannten Soll-Integrationsprozess vor sowie für alle Kantone verbindliche Ziele. Diese sind:

    • Alle anerkannten Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommenen haben nach drei Jahren Grundkenntnisse einer Landessprache.
    • 80% der Flüchtlingskinder, die im Alter von 0 bis 4 Jahren in die Schweiz kommen, können sich beim Start der obligatorischen Schulzeit in der am Wohnort gesprochenen Sprache verständigen.
    • Zwei Drittel der anerkannten Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommenen zwischen 16 und 25 Jahren befinden sich nach fünf Jahren in einer beruflichen Grundbildung.
    • Die Hälfte der erwachsenen Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommenen ist nach sieben Jahren im Arbeitsmarkt integriert.
    • Alle anerkannten Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommenen sind nach wenigen Jahren mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten vertraut und haben Kontakte zur Bevölkerung.

    Mehr Informationen zur IAS finden Sie hier.

  • Wer soll integriert werden?

    Anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen bleiben in der Regel dauerhaft in der Schweiz. Sie sollen integriert werden.

    Asylsuchende befinden sich noch im Asylverfahren. Sie wissen nicht, ob sie in der Schweiz bleiben dürfen. Deshalb muss bei ihnen die Rückkehrfähigkeit erhalten werden. Asylsuchende müssen aber an Massnahmen der Erstintegration teilnehmen. Dazu zählen im Kanton Luzern die obligatorischen Deutschkurse der Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen (DAF), die Beschäftigungsprogramme und die Informationsveranstaltungen. So erhalten sie eine Tagesstruktur. Sollten sie in ihr Herkunftsland zurückkehren müssen, haben sie neue Fähigkeiten erworben, die ihnen allenfalls dort nützlich sein werden. Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung erhalten vorübergehenden Schutz in der Schweiz, sie haben einen rückkehrorientierten Status. Auch bei ihnen muss die Rückkehrfähigkeit erhalten werden. Sie müssen an obligatorischen Deutschkursen und Arbeitsintegrationsmassnahmen teilnehmen, um während Ihres Aufenthalts in der Schweiz möglichst eigenständig leben zu können.

  • Warum müssen Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung Deutsch lernen?

    Für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung im Kanton Luzern ist Sprachunterricht obligatorisch.  Die meisten Asylsuchenden, die den Kantonen im erweiterten Verfahren zugewiesen werden, haben eine hohe Wahrscheinlichkeit auf ein Bleiberecht. Daher ist es wichtig, so früh wie möglich mit der Sprachförderung zu beginnen. Asylsuchende dürfen aber nur die DAF-internen Deutschkurse bis Niveau A2 besuchen.

    Bei einem positiven Asylentscheid können sie anschliessend weiterführende Deutschkurse besuchen. Sollte eine asylsuchende Person einen negativen Asylentscheid mit rechtskräftiger Wegweisung erhalten, hat sie zumindest neue Fähigkeiten und Kompetenzen erworben, die ihr auch in der Heimat nützen können.

    Schutzbedürftige sollen während Ihres Aufenthalts in der Schweiz möglichst eigenständig leben und nicht von der Sozialhilfe abhängig sein. Gute Sprachkenntnisse sind wichtig für eine rasche berufliche Integration.