FAQ Asyl

Asylverfahren

  • Wie läuft das Asylverfahren ab?

    Sobald eine Person in der Schweiz ein Asylgesuch stellt, beginnt das nationale Asylverfahren. Ein Asylgesuch kann in einem Bundesasylzentrum (BAZ), am Flughafen oder an der Schweizer Grenzkontrolle gestellt werden. Ausschliesslich ist das Staatssekretariat für Migration (SEM) für die Prüfung der Asylgesuche zuständig.

    Ersucht eine Person in der Schweiz Asyl, wird sie einem BAZ zugewiesen. Dort befinden sich alle für das Asylverfahren verantwortlichen Personen und Organisationen. Dort werden erste Abklärungen gemacht. Dazu gehört auch die Abklärung, ob ein anderer Dublin-Staat für das Asylgesuch zuständig ist. Anschliessend findet die Anhörung der Asylgründe statt. Hier gibt es zwei Möglichkeiten:

    • Sind die Fakten klar, wird in Form eines beschleunigten Verfahrens im BAZ ein erstinstanzlicher Asylentscheid gefällt. Bei einem positiven Entscheid wird die betroffene Person einem Kanton zugewiesen. Dieser ist zuständig für die Unterbringung und Integration. Bei einem negativen Entscheid wird die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Diese muss innert 140 Tagen ab BAZ erfolgen. Ist das nicht möglich, wird die Person ebenfalls einem Kanton zugewiesen, der dann für die Wegweisung und die Nothilfe zuständig ist.
    • Sind die Fakten unklar und sind zusätzliche Abklärungen nötig, wird das erweiterte Verfahren eingeleitet. Die betroffene Person wird einem Kanton zugewiesen. Der Kanton ist dann für die Unterbringung und Betreuung zuständig. Innert zwei Monaten soll ein erstinstanzlicher Entscheid gefällt werden. Sowohl bei einem positiven wie auch negativen Entscheid bleibt der Kanton für diese Person zuständig.
  • Wer ist für was zuständig im Asyl- und Flüchtlingswesen?

    Bund

    Der Bund allein bzw. das Staatssekretariat für Migration ist zuständig für die Prüfung der Asylgesuche, die Durchführung des Asylverfahrens und die Verteilung der Asylsuchenden auf die Kantone. 

    Kanton

    Der Kanton Luzern gehört zusammen mit den Kantonen Zug, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Uri und Tessin zur Asylregion Tessin und Zentralschweiz. Der Kanton Luzern ist zuständig für Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich, die seit weniger als zehn Jahren in der Schweiz sind. Bei Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen ist er zuständig für die Unterbringung und Integration, bei Asylsuchenden für die Unterbringung und Betreuung.

    • Gesundheits- und Sozialdepartement: Die Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen ist zuständig für die Unterbringung, Betreuung und Integration von Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich. Sie stellt die Gewährung von Sozialhilfe und von Nothilfe sicher.
    • Justiz- und Sicherheitsdepartement: Das Amt für Migration ist für Bewilligungen und den Vollzug der Wegweisung zuständig. Es stellt unter anderem Ausweise aus, erteilt Arbeitsbewilligungen, führt Rückkehrgespräche mit abgewiesenen Asylsuchenden durch und bereitet Ausschaffungen vor.

    Gemeinden

    Die Luzerner Gemeinden sind zuständig für alle Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich, die sich seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz befinden. Erreicht eine Person die 10-Jahres-Schwelle, übergibt die Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen das Dossier der Einwohnergemeinde der Person.

  • Erhalten die Kantone Geld vom Bund für das Asylverfahren?

    Der Bund vergütet den Kantonen mittels Pauschalen die Kosten, die ihnen durch die Durchführung des Asylverfahrens, die Unterbringung und Unterstützung, die Sozial- und Nothilfekosten und administrativen Aufgaben entstehen.

    Globalpauschale 1 für Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene:

    • Kosten Sozialhilfe (inkl. Unterbringung)
    • Obligatorische Krankenpflegeversicherung
    • Beitrag an die Betreuungskosten

    Globalpauschale 2 für anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge:

    • Kosten Sozialhilfe
    • Beitrag an die Betreuungs- und Verwaltungskosten

    Einmalige Integrationspauschale für anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene:

    • Förderung der beruflichen Integration
    • Sprachförderung

    Nothilfe-Pauschale für Personen mit einem rechtskräftigen negativen Asyl- oder Nichteintretensentscheid:

    • Dient der minimalen Existenzsicherung
  • Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge, vorläufig Aufgenommene: Was sind die Unterschiede?

    Asylsuchende sind Personen, die in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben und auf einen Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) warten.

    Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer haben ein Asylgesuch gestellt, das abgelehnt wurde, weil sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Weil der Vollzug der Wegweisung aber nicht zulässig, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, erhalten sie eine vorläufige Aufnahme und somit einen F-Ausweis. Der Begriff "vorläufig aufgenommen" ist missverständlich: Die meisten vorläufig Aufgenommenen bleiben dauerhaft in der Schweiz.

    Ein vorläufig aufgenommener Flüchtling ist eine Person, welche zwar die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, aufgrund von Asylausschlussgründen aber kein Asyl erhält. Dies ist dann der Fall, wenn eine Person erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise zum Flüchtling wird. Ein vorläufig aufgenommener Flüchtling hat einen negativen Asylentscheid mit Wegweisung erhalten, doch der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich. Ein vorläufig aufgenommener Flüchtling erhält einen F-Ausweis.

    Anerkannte Flüchtlinge sind Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und die Asyl in der Schweiz erhalten haben. Sie bleiben in der Regel dauerhaft in der Schweiz. Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B). Dieser ist auf ein Jahr befristet und kann verlängert werden, bei wichtigen Gründen aber auch entzogen werden.

  • Was ist das Dublin-Verfahren?

    Die Dublin-Verordnung regelt, welcher Staat für die Bearbeitung eines Asylantrags innerhalb der EU zuständig ist. So soll sichergestellt werden, dass ein Antrag innerhalb der EU nur einmal geprüft werden muss. Ein Flüchtling muss in dem Staat um Asyl ersuchen, in dem diese Person den Dublin-Raum erstmals betreten hat. Dies geschieht besonders häufig an den EU-Aussengrenzen, etwa in Italien, Griechenland oder Spanien. Tut diese Person dies nicht und wandert weiter, beispielsweise in die Schweiz, kann die Schweiz die Person in den Staat der ersten Einreise zurückschicken - auch zwangsweise.

  • Was ist ein Nichteintretens-Entscheid (NEE) im Asylgesetz?

    Es bedeutet, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) nicht auf ein Asylgesuch eintritt, d.h. es nimmt keine materielle Prüfung vor. Diesen Entscheid fällt das SEM vor allem, wenn

    • ein anderer Staat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist (sogenanntes Dublin-Verfahren).
    • die asylsuchende Person in einen Drittstaat weiterreisen kann, in dem Angehörige oder Personen, zu der sie eine enge Beziehung hat, leben.
    • das Gesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen gestellt wurde.

    Die Gesuchstellenden müssen die Schweiz unmittelbar nach Rechtskraft des Entscheids verlassen. Die Ausreise erfolgt grundsätzlich selbständig. Halten sie sich trotzdem weiterhin im Land auf, gelten sie als illegal Anwesende. Sie können dann von der Polizei aufgegriffen und einer ausländerrechtlichen Massnahme zugeführt werden (z.B. Ausschaffungshaft).

    Ab Rechtskraft des Entscheides erhalten diese Personen auch keine Sozialhilfeleistungen mehr. Gemäss Bundesverfassung steht ihnen jedoch Nothilfe zu. Die Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen koordiniert diese in Zusammenarbeit mit den Sozialen Diensten der Stadt Luzern  und dem Verein Jobdach (siehe Nothilfe). Gleichzeitig führt das Amt für Migration mit den Betroffenen regelmässig ausreiseorientierte Gespräche und bietet Hilfe bei der Rückkehr in das Herkunftsland.

  • Was ist ein negativer Asylentscheid?

    Ein Asylgesuch wird abgelehnt, wenn die asylsuchende Person dem Staatssekretariat für Migration (SEM) nicht glaubhaft machen kann, dass sie verfolgt ist. Im Asylverfahren werden die Angaben der Asylsuchenden streng überprüft. Ein Asylgesuch wird auch abgelehnt, wenn die Fluchtgründe nicht asylrelevant sind (z.B. wirtschaftliche Gründe).

    Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an.

  • Dürfen Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene ihre Familie in die Schweiz holen?

    Asylsuchende haben kein Anrecht auf Familiennachzug.

    Anerkannte Flüchtlinge können beim Amt für Migration ein Gesuch um Familiennachzug von Ehegatten oder Ehegattinnen und ledigen Kindern unter 18 Jahren einreichen.

    Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer sowie vorläufig aufgenommene Flüchtlinge können frühestens drei Jahre nach Erteilung der vorläufigen Aufnahme ein Gesuch um Familiennachzug von Ehegatten oder Ehegattinnen und ledigen Kinder unter 18 Jahren einreichen.

    Bedingungen für den Familiennachzug von anerkannten Flüchtlingen, vorläufig Aufgenommenen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen sind:

    • Die betroffenen Personen müssen zusammenwohnen.
    • Es muss eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden sein.
    • Die Personen sind nicht auf Sozialhilfe angewiesen. 
  • Wieso werden Asylsuchende, deren Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt wurde, nicht sofort ausgeschafft?

    Wurde ein Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt, wird die betroffenen Person vom Amt für Migration Luzern aufgefordert, die Schweiz innerhalb einer gesetzten Frist zu verlassen. Es gibt jedoch verschiedene Gründe, wieso die Wegweisung manchmal über längere Zeit nicht vollzogen werden kann. So verfügen z.B. die wenigsten Personen aus dem Asylbereich über offizielle Dokumente, die ihre Identität und Staatsangehörigkeit belegen. Ohne diese Dokumente ist eine legale Rückkehr in den Heimatstaat nicht möglich. Wenn die zur Ausreise verpflichteten Personen nicht mit den Behörden kooperieren bei der Feststellung der Identität oder der Beschaffung der heimatlichen Ausweisdokumente, müssen die Behörden in teilweise enorm aufwendigen Prozessen versuchen, die Identität und Staatsangehörigkeit der Ausreisepflichtigen herauszufinden. Dies geschieht mittels Sprachanalysen, Befragungen durch Delegationen des vermuteten Heimatstaats in der Schweiz und Abklärungen in den möglichen Heimatstaaten. Manchmal scheitern Rückführungen in die Heimatstaaten auch am massiven Widerstand der betroffenen Personen. Zudem verweigern einige Staaten die Aufnahme von Staatsbürgern, die über Sonderflüge zwangsrücküberführt werden sollen.

    Diese Umstände führen dazu, dass Wegweisungen oft monate- oder sogar jahrelang nicht vollzogen werden können.

Unterbringung

  • Können Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich wohnen, wo sie wollen?

    Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene  haben keine freie Wohnsitzwahl. Ihnen wird durch die DAF eine Unterkunft zugewiesen. Sie dürfen die Unterkunft ohne Einwilligung der DAF nicht wechseln.

    Anerkannte Flüchtlinge sowie vorläufig aufgenommene Flüchtlinge haben freie Wohnsitzwahl im Kanton, ungeachtet davon, ob sie Sozialhilfe beziehen. Wird Sozialhilfe bezogen, müssen jedoch die örtlichen Mietzinsrichtlinien eingehalten werden.

     

  • Wer betreut die Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich, welche in den Wohnungen untergebracht sind?

    Idealerweise wurden Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich während ihres Aufenthalts in den kantonalen Asylzentren soweit in ihrer Wohnfähigkeit gefördert, dass sie sich selbstständig im individuellen Wohnumfeld bewegen können. Erfahrungsgemäss sind jedoch viele mit den täglichen Anforderungen an ein selbstständiges Wohnen überfordert und brauchen weiterhin Unterstützung bzw. Förderung der Grundkenntnisse im Bereich Wohnen. Hier setzt die Arbeit der Wohnbegleitung (WB) der Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen (DAF) an.

    Die Wohnbegleitenden betreuen die Bewohnerinnen und Bewohner in den von der DAF gemieteten Wohnungen (sogenannte Kantonswohnungen). Sie besuchen diese regelmässig und prüfen unter anderem, ob die Hausordnung eingehalten wird. Sie unterstützen die Bewohnerinnen und Bewohner bei Fragen rund um das Wohnen und Zusammenleben. Anliegen, die nicht das Wohnen betreffen, leiten sie an die zuständigen Stellen weiter. Der Nachbarschaft und den lokalen Behörden stehen die Mitarbeitenden der Wohnbegleitung ebenfalls bei Fragen und Anliegen zur Verfügung.

    Die Wohnbegleitung ist nicht zuständig für Personen, die eigenständig Mietverträge abgeschlossen haben (sogenannte Privatmietverträge).

Mobilität

  • Dürfen Asylsuchende ein Auto besitzen?

    Asylsuchende, welche ihren Lebensunterhalt selber bestreiten, dürfen auch ein Auto besitzen. Wenn sie aber durch den Kanton unterstützt werden müssen, ist der Besitz eines Autos nicht erlaubt. Asylsuchende, welche bei der Motorfahrzeugkontrolle einen Führerschein beantragen, erhalten diesen, wenn sie die Voraussetzungen dafür erfüllen.  Dies ist unabhängig der Herkunft und der finanziellen Verhältnisse der Gesuchsteller.

  • Stimmt es, dass den Asylsuchenden die Kosten für den öffentlichen Verkehr vollumfänglich gezahlt werden?
    Nein. Wenn Asylsuchende die öffentlichen Verkehrsmittel in ihrer Freizeit oder zu privaten Zwecken nutzen möchten, müssen sie diese selber bezahlen. Nur wenn sie zu einem behördlichen Termin oder angeordneten Integrationsmassnahmen erscheinen müssen, werden ihnen die Fahrkosten entschädigt. 
  • Dürfen Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich ins Ausland reisen?

    Asylsuchende dürfen grundsätzlich während des Asylverfahrens keine Auslandreisen unternehmen. In Ausnahmefällen können Asylsuchende jedoch eine Genehmigung beim Staatssekretariat für Migration (SEM) beantragen, um in ein Drittland zu reisen. Reisen in ihr Heimatland sind nicht erlaubt. Ausnahmefälle sind etwa eine schwere Krankheit oder der Tod eines Mitglieds aus dem engen Familienkreis. Andere Gründe sind beispielsweise obligatorische, grenzüberschreitende Schulreisen der Kinder oder die aktive Teilnahme an Sport- oder Kulturanlässen im Ausland.

    Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer können nicht frei reisen. Sie müssen die Pässe ihres Heimatlandes beim SEM hinterlegen, können aber beim Amt für Migration persönlich vorsprechen und ein Reisevisum beantragen.

    Anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge können beim Amt für Migration einen Reiseausweis für Flüchtlinge beantragen. Damit können sie ins Ausland reisen.

    Alle Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich riskieren die Aberkennung ihres Asyl- oder Flüchtlingsstatus, wenn sie ohne Genehmigung des SEM in ihr Heimatland reisen.

Bildung

  • Müssen Asylsuchende Deutsch lernen?

    Ja. Die meisten Asylsuchenden, die den Kantonen im erweiterten Verfahren zugewiesen werden, haben eine hohe Wahrscheinlichkeit auf ein Bleiberecht. Daher ist es wichtig, so früh wie möglich mit der Sprachförderung zu beginnen. Asylsuchende dürfen aber nur die DAF-internen Deutschkurse bis Niveau A2 besuchen.

    Bei einem positiven Asylentscheid können sie anschliessend weiterführende Deutschkurse besuchen. Sollte eine asylsuchende Person einen negativen Asylentscheid mit rechtskräftiger Wegweisung erhalten, hat sie zumindest neue Fähigkeiten und Kompetenzen erworben, die ihr auch in der Heimat nützen können.

  • Werden Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen Deutschkurse bezahlt?
    Damit allen Zugewanderten mit geregeltem Bleiberecht ein leicht zugängliches Angebot an Deutschkursen offensteht, subventioniert der Kanton im Rahmen des Kantonalen Integrationsprogramms (KIP) verschiedene Deutschkurse. Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen werden durch den Sozialdienst der DAF in für sie geeignete Kurse eingeteilt. Der Sozialdienst der DAF finanziert dann den Teilnehmendenbetrag.

Betreuung

  • Wer ist zuständig für die Ausrichtung der Sozialhilfe?

    Der Kanton richtet die Sozialhilfe für Asylsuchende, vorläufig aufgenommene Personen und anerkannte Flüchtlingen aus, die sich noch nicht zehn Jahre in der Schweiz aufhalten.

    Die Einwohnergemeinden richten die Sozialhilfe für vorläufig aufgenommene Personen und Flüchtlinge aus, die sich seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz aufhalten.

  • Welche Unterstützung erhalten Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich?

    Anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge

    • erhalten reguläre Sozialhilfe, d.h. der Umfang der Sozialhilfe ist gleich wie bei Schweizerinnen und Schweizern und ausländischen Personen mit Ausweis B oder C. Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge werden ausserdem mit Massnahmen in ihrer Integration unterstützt.

    Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer

    • erhalten Asylsozialhilfe. Deren Umfang ist niedriger als bei Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen. Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer werden mit den gleichen Massnahmen in ihrer Integration unterstützt wie Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge.

    Asylsuchende

    • erhalten Asylsozialhilfe. Deren Umfang ist niedriger als bei der regulären Sozialhilfe. Asylsuchende können Massnahmen zur Erstintegration besuchen. Das sind Sprachkurse bis Niveau A2, Beschäftigungsprogramme und Informationsveranstaltungen.

    Abgewiesene Asylsuchende / Ausreisepflichtige Personen

    • haben kein Anrecht auf Sozialhilfe. Sie können Nothilfe beantragen.
  • Welche Leistungen umfasst die Sozialhilfe?

    Die Sozialhilfe setzt sich zusammen aus der wirtschaftlichen und persönlichen Sozialhilfe. Je nach Status gelten unterschiedliche Regelungen.

    Die wirtschaftliche Sozialhilfe umfasst den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) sowie die Unterbringung und medizinische Versorgung. Mit dem GBL müssen die Verpflegung und persönliche Ausgaben wie zum Beispiel Kleidung, Telekommunikation oder ÖV-Tickets wie auch Ausgaben für Freizeitbeschäftigungen finanziert werden.

    Die wirtschaftliche Sozialhilfe für Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene ist im Kanton Luzern in der kantonalen Asylverordnung festgelegt. 

    Die persönliche Sozialhilfe für Asylsuchende besteht aus Information, Beratung und Betreuung. Ziel der persönlichen Sozialhilfe bei Asylsuchenden ist die Selbstständigkeit zu fördern und die Rückkehrfähigkeit zu erhalten.

    Die wirtschaftliche Sozialhilfe für anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge ist im Kanton Luzern in der kantonalen Asylverordnung festgelegt.

    Die persönliche Sozialhilfe für anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen besteht aus Information, Beratung und Betreuung, Triage an Fachstellen und behördliche Dienste, Vermittlung von Integrationsangeboten und -massnahmen sowie Konflikt- und Krisenintervention. Ziel der persönlichen Sozialhilfe ist die Förderung der Integration.

  • Was ist die Nothilfe?

    Personen in der Nothilfe haben einen rechtskräftigen negativen Asyl- und Wegweisungsentscheid oder einen rechtskräftigen Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid erhalten. Sie müssen die Schweiz eigentlich verlassen. Aufgrund fehlender Mitwirkung - z.B. bei der Papierbeschaffung - oder wegen fehlender Rückübernahmeabkommen mit ihren Heimatländern können diese Personen aber nicht ausgeschafft werden und verbleiben somit illegal in der Schweiz. Sie werden aus der ordentlichen Asylsozialhilfe ausgeschlossen, haben aber gemäss Bundesverfassung Anspruch auf Nothilfe.
     
    Der Höhe der Nothilfe ist so ausgestaltet, dass möglichst kein Anreiz zum Verbleib in der Schweiz geboten wird. Mit der Nothilfe soll einzig das für ein menschenwürdiges Dasein absolut Notwendige finanziert werden. Dazu gehören Verpflegung und Unterkunft, Kleidung und die medizinische Notversorgung. Auf alles, was darüber hinaus geht, besteht kein Anspruch. Im Kanton Luzern beträgt die Nothilfe CHF 10.00 pro Tag und Person.

  • Wann werden die Sozialhilfedossiers von Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen an die Gemeinden übergeben?

    Bei Erreichen der 10-Jahres-Schwelle übernimmt der Kanton die wirtschaftliche Sozialhilfe noch für den laufenden Monat und übergibt anschliessend das Dossier der Gemeinde.

    Umfasst ein Dossier mehrere Personen (z.B. eine Familie), geht das gesamte Dossier an die Gemeinde über, sobald die erste Person im Dossier die 10-Jahres-Schwelle erreicht. Die Gemeinde richtet dann für alle Personen im Dossier die Sozialhilfe aus. Sie kann vom Kanton jedoch die Kosten der Sozialhilfe für alle Personen mit weniger als zehn Jahren Aufenthalt vom Kanton zurückfordern. Das ist die sogenannte Kostenersatzpflicht des Kantons.

Beschäftigung und Arbeit

  • Was ist der Unterschied zwischen Beschäftigung und Erwerbstätigkeit?

    Beschäftigungsprogramme sind gemeinnützig, nicht bewilligungspflichtig und konkurrenzieren die Privatwirtschaft nicht, weil sie keine bezahlte Erwerbsarbeit darstellen. Beschäftigungsprogramme sind sinnvoll, da sie eine minimale Tagesstruktur gewährleisten.

    Eine Erwerbstätigkeit erfolgt in der Regel gegen Entgelt. Erwerbstätige Asylsuchende müssen dem Amt für Migration ihre Arbeitsaufnahme melden. Das Amt für Migration (AMIGRA) überprüft u. a. die Lohn- und Arbeitsbedingungen.

  • Dürfen Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich arbeiten?

    Ja. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt vom Aufenthaltsstatus ab. 

    • Asylsuchende haben während der Dauer des Aufenthalts in einem Bundesasylzentrum ein Arbeitsverbot. Nach Ablauf dieser Sperrfrist dürfen sie grundsätzlich arbeiten. Der Arbeitgeber muss vor Stellenantritt beim Amt für Migration eine Bewilligung einholen. Es muss der Inländervorrang eingehalten werden.
    • Anerkannte Flüchtlinge, vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge haben freien Zugang zum Arbeitsmarkt und zählen zu den inländischen Arbeitskräften. Es besteht eine Meldepflicht beim Amt für Migration vor Stellenantritt.
  • Wie werden gemeinnützige Arbeitseinsätze in den Zentren oder in den Gemeinden entschädigt?
    Die Teilnahme an gemeinnützigen Arbeitseinsätzen wird über eine Motivationszulage anerkannt. Diese beträgt maximal 200.- Franken pro Monat. Zusätzlich werden situative Spesen vergütet.
  • Wer ist zuständig für die berufliche Integration von vorläufig Aufgenommenen und anerkannten Flüchtlingen?

    Vorläufig aufgenommene Personen und anerkannte Flüchtlinge werden mit grösster Wahrscheinlichkeit dauerhaft in der Schweiz bleiben und zählen somit zu den inländischen Arbeitskräften. Bei ihnen ist deshalb die möglichst rasche wirtschaftliche Selbstständigkeit durch die Integration in den Arbeitsmarkt oberstes Ziel.

    Bund und Kantone haben sich deshalb auf eine gemeinsame Integrationsagenda Schweiz (IAS) geeinigt. Diese sieht eine Intensivierung der Integrationsförderung vor. Mehr Informationen zur IAS finden Sie hier.

    Das kantonale Umsetzungskonzept zur IAS wurde im Auftrag des Regierungsrats durch die am Integrationsprozess beteiligten Dienststellen des Kantons Luzern erarbeitet. Es sind dies die Dienststellen Soziales und Gesellschaft (DISG), Asyl- und Flüchtlingswesen (DAF), Volksschulbildung (DVS), Berufs- und Weiterbildung (DBW), Amt für Migration (Amigra), Gesundheit und Sport (DIGE), Vertreter WAS Wirtschaft Arbeit Soziales (WAS wira) und des Verbandes Luzerner Gemeinden (VLG) sowie der Stadt Luzern.

    Die Federführung bei der Umsetzung des kantonalen Konzeptes zur IAS liegt bei der DAF und der DISG. 

  • Wer bietet Beschäftigungseinsätze an?

    In Zusammenarbeit mit Gemeindebehörden und Freiwilligen werden unter Anleitung des Bereichs Beschäftigung gemeinnützige Beschäftigungsprogramme angeboten. Projektideen/-anfragen können an den Sachbereich Beschäftigung der Abteilung Integrationsmassnahmen gerichtet werden.

Gesundheit

  • Wie sind Asylsuchende krankenversichert?
    Asylsuchende sind mittels Kollektivvertrag im Hausarztmodell bei der CSS krankenversichert. Beim Eintritt in ein Asylzentrum wird von der medizinischen Betreuungsperson ein Gesundheitscheck durgeführt. Je nach Gesundheitsstand der Asylsuchenden wird für die Jahresfranchise CHF 2500.00 oder CHF 300.00 entschieden und den Asylsuchenden ein Hausarzt zugeteilt.
  • Welche Zahnkosten werden Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich finanziert?
    Die Behandlungen im Rahmen der sozialen Zahnmedizin (Bezüger von Ergänzungsleistungen, von wirtschaftlicher Sozialhilfe, Asyl- und Flüchtlingswesen etc.) unterstehen speziellen Abläufen und Einschränkungen. Die Vereinigung der Kantonszahnärzte hat diesbezüglich ein Merkblatt für Zahnärztinnen und Zahnärzte herausgegeben.

Integration

  • Wer ist im Kanton Luzern zuständig für die Integration von geflüchteten Menschen?

    Integration ist eine Aufgabe, die viele verschiedene Stellen innerhalb der kantonalen Verwaltung betrifft.

    Die Hauptverantwortung liegt bei der Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen (DAF). Sie betreut die geflüchteten Menschen, führt Potenzialabklärungen durch, erstellt Integrationspläne und meldet die Betroffenen in geeignete Integrationsmassnahmen von anderen Dienststellen oder Partnerorganisationen an.

    Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft (DISG) ist zuständig für die Planung und Koordination der Integrationsförderung von allen Zugewanderten im Kanton Luzern. In dieser Funktion koordiniert sie das Kantonale Integrationsprogramm (KIP). Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen können von Massnahmen des KIP profitieren.

    Die Dienststelle Volksschulbildung ist zuständig für die Integrationsförderung von Kindern und Jugendlichen im schulpflichtigen Alter. Die Schulangebote Asyl sind zuständig für die Beschulung von Kindern und Jugendlichen im volksschulpflichtigen Alter, solange diese in einem kantonalen Asylzentrum wohnen. 

    Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung ist zuständig für die Förderung der beruflichen Integration. Sie verfügt über verschiedene Angebote, die unseren Klientinnen und Klienten offen stehen.

    Gemeinsam mit den entscheidenden kantonalen Ämtern und den Gemeinden haben die DAF und die DISG das Konzept zur Umsetzung der Integrationsagenda im Kanton Luzern erarbeitet. Im Konzept sind alle an der Integration beteiligten Stellen und deren Angebote aufgeführt.

  • Was ist die Integrationsagenda Schweiz?

    Die Integrationsagenda Schweiz (IAS) ist seit Mai 2019 in Kraft. Sie hat zum Ziel, dass Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen rascher und vor allem nachhaltig integriert werden. Um das zu erreichen, gibt der Bund einen sogenannten Soll-Integrationsprozess vor sowie für alle Kantone verbindliche Ziele. Diese sind:

    • Alle anerkannten Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommenen haben nach drei Jahren Grundkenntnisse einer Landessprache.
    • 80% der Flüchtlingskinder, die im Alter von 0 bis 4 Jahren in die Schweiz kommen, können sich beim Start der obligatorischen Schulzeit in der am Wohnort gesprochenen Sprache verständigen.
    • Zwei Drittel der anerkannten Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommenen zwischen 16 und 25 Jahren befinden sich nach fünf Jahren in einer beruflichen Grundbildung.
    • Die Hälfte der erwachsenen Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommenen ist nach sieben Jahren im Arbeitsmarkt integriert.
    • Alle anerkannten Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommenen sind nach wenigen Jahren mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten vertraut und haben Kontakte zur Bevölkerung.

    Mehr Informationen zur IAS finden Sie hier.

  • Wer soll alles integriert werden?

    Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen bleiben in der Regel dauerhaft in der Schweiz. Sie sollen integriert werden.

    Asylsuchende befinden sich noch im Asylverfahren. Sie wissen nicht, ob sie in der Schweiz bleiben dürfen. Deshalb muss bei ihnen die Rückkehrfähigkeit erhalten werden. Asylsuchende müssen aber an Massnahmen der Erstintegration teilnehmen. Dazu zählen die obligatorischen Deutschkurse der Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen, die Beschäftigungsprogramme und die Informationsveranstaltungen. So erhalten sie eine Tagesstruktur. Sollten sie in ihr Herkunftsland zurückkehren müssen, haben sie neue Fähigkeiten erworben, die ihnen allenfalls dort nützlich sein werden.

  • Wann gilt jemand als integriert?
    Integration ist ein Prozess, bei dem es die schweizerische als auch die ausländische Bevölkerung braucht. Durch Integration soll das friedliche Zusammenleben in der Schweiz erhalten werden. Dafür müssen sich die Menschen gegenseitig achten und respektieren.

    Integriert ist, wer eine Landessprache erlernt, am wirtschaftlichen und sozialen Leben teilnimmt und die Werte der Bundesverfassung respektiert.