Menschen verlassen ihre Heimat seit jeher aus verschiedenen Gründen, z.B. aufgrund von Krieg, Verfolgung, Klimawandel, Naturkatastrophen oder Armut und beantragen Asyl in einem anderen Land, in welchem sie sich eine bessere Zukunft erhoffen.
In der Schweiz kann ein Asylgesuch in einem Bundesasylzentrum (BAZ), am Flughafen oder an der Schweizer Grenze gestellt werden. Für die Prüfung der Asylgesuche ist das Staatssekretariat für Migration (SEM) zuständig.
Ziel des nationalen Asylverfahrens ist es festzustellen, ob eine Person den Flüchtlingsbegriff gemäss Asylgesetz erfüllt oder nicht bzw. ob sie in der Schweiz Schutz erhält oder die Schweiz wieder verlassen muss. Dazu werden ihre Asylgründe durch das SEM geprüft. Diese müssen nachweisbar sein oder zumindest glaubhaft gemacht werden können. Die Schweiz ist durch internationale Abkommen wie die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 verpflichtet, Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Schutz zu gewähren.
Gemäss Genfer Flüchtlingskonvention gilt eine Person als Flüchtling, wenn sie sich «aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befindet und dessen Schutz nicht beanspruchen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen will; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse ausserhalb ihres Wohnsitzstaates befindet und dorthin nicht zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht zurückkehren will.»
Ersucht eine Person in der Schweiz Asyl, wird sie einem BAZ zugewiesen. Dort befinden sich alle für das Asylverfahren verantwortlichen Personen und Organisationen. Es erfolgen erste Abklärungen. Dazu gehört, ob ein anderer Dublin-Staat für das Asylgesuch zuständig ist. Anschliessend findet die Anhörung der Asylgründe statt. Hier gibt es zwei Möglichkeiten:
- Sind die Fakten klar, wird in Form eines beschleunigten Verfahrens im BAZ ein erstinstanzlicher Asylentscheid gefällt (siehe auch Video «Das beschleunigte Asylverfahren» des SEM.). Bei einem positiven Entscheid wird die betroffene Person einem Kanton zugewiesen. Dieser ist zuständig für die Unterbringung und Integration der Person. Bei einem negativen Entscheid wird die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Diese muss innert 140 Tagen ab BAZ erfolgen. Ist das nicht möglich, wird die Person ebenfalls einem Kanton zugewiesen, der dann für die Wegweisung und die Asyl-Nothilfe zuständig ist.
- Sind die Fakten unklar und sind zusätzliche Abklärungen nötig, wird das erweiterte Verfahren eingeleitet. Die betroffene Person wird einem Kanton zugewiesen. Der Kanton ist dann für die Unterbringung und Betreuung zuständig. Innert zwei Monaten soll ein erstinstanzlicher Entscheid gefällt werden. Sowohl bei einem positiven wie auch negativen Entscheid bleibt der Kanton für diese Person zuständig.