Asylsuchende sind Personen, die in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben und auf einen Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) warten.
Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer haben ein Asylgesuch gestellt, das abgelehnt wurde, weil sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Weil der Vollzug der Wegweisung aber nicht zulässig, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, erhalten sie eine vorläufige Aufnahme und somit einen F-Ausweis. Der Begriff "vorläufig aufgenommen" ist missverständlich: Die meisten vorläufig Aufgenommenen bleiben dauerhaft in der Schweiz.
Ein vorläufig aufgenommener Flüchtling ist eine Person, welche zwar die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, aufgrund von Asylausschlussgründen aber kein Asyl erhält. Dies ist dann der Fall, wenn eine Person erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise zum Flüchtling wird. Ein vorläufig aufgenommener Flüchtling hat einen negativen Asylentscheid mit Wegweisung erhalten, doch der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich. Ein vorläufig aufgenommener Flüchtling erhält einen F-Ausweis.
Anerkannte Flüchtlinge sind Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und die Asyl in der Schweiz erhalten haben. Sie bleiben in der Regel dauerhaft in der Schweiz. Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B). Dieser ist auf ein Jahr befristet und kann verlängert werden, bei wichtigen Gründen aber auch entzogen werden.