Asylsozialhilfe

Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich haben ein Recht auf Sozialhilfe, falls sie nicht selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können. Der Umfang der Unterstützung ist abhängig von der Aufenthaltsbewilligung. Gemäss kantonaler Asylverordnung gilt im Kanton Luzern eine Gleichstellung von Personen mit Status S (Schutzsuchende) und Personen mit Status N (Asylsuchende). Der Ansatz für die Sozialhilfe ist für diese Personen tiefer als für die einheimische Bevölkerung. Die genauen Beträge sind in der kantonalen Asylverordnung aufgelistet. 

Bezügerinnen und Bezüger von Asylsozialhilfe haben folgende Rechte und Pflichten: 

  • Die Höhe der Unterstützung hängt von der persönlichen Lebenssituation ab, also ob eine Bezügerin bzw. ein Bezüger allein, zusammen mit der Partnerin bzw. dem Partner oder mit der Familie lebt und ob sie bzw. er in einer Kollektivunterkunft des Kantons oder privat untergebracht ist.
  • Sofern ein Anspruch auf Asylsozialhilfe besteht, erfolgt die Auszahlung alle 14 Tage oder einmal im Monat.
  • Die Asylsozialhilfe wird auf ein Schweizer Bankkonto überwiesen. Deshalb ist es wichtig, dass Personen mit Status S vor dem Aufnahmegespräch beim Sozialdienst ein Bankkonto eröffnen.
  • Die Bezügerin bzw. der Bezüger ist verpflichtet, Änderungen der persönlichen Situation (z.B. Trennung/Heirat, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Geburt eines Kindes, Aufenthalt im Ausland) sofort und unaufgefordert dem Sozialdienst zu melden.
  • Die Bezügerin bzw. der Bezüger werden zu regelmässigen Beratungsgesprächen eingeladen. Die Teilnahme an diesen Gespräche ist Pflicht. 
  • Falls Kontrolltermine angeordnet werden, muss die Bezügerin bzw. der Bezüger diese wahrnehmen. 
  • Missachtung der  Anweisungen des Sozialdienstes kann eine Reduktion der Asylsozialhilfe zur Folge haben.  
  • Im Falle von unrechtmässigem Bezug von Asylsozialhilfe (z.B. unwahre Angaben zur finanziellen Situation) wird die Asylsozialhilfe gestrichen, und es wird eine Strafanzeige wegen Betrugs eingereicht. 

Wo können Personen mit Schutzstatus S Asylsozialhilfe beantragen? 

Personen mit Status S, die nicht in einer Kollektivunterkunft des Kantons untergebracht sind und ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, melden sich beim Sozialdienst telefonisch (041 469 41 41) an zur Terminvereinbarung für ein Aufnahmegespräch. An diesem Gespräch wird geprüft, ob ein Anspruch auf Asylsozialhilfe besteht.

Personen mit Status S, die in einer Kollektivunterkunft des Kantons untergebracht sind und ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, führen das Aufnahmegespräch in der Unterkunft. 

 

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