Unterbringung

Der Kanton Luzern dankt der Bevölkerung für ihre Bereitschaft, Schutzbedürftige bei sich aufzunehmen. Die Privatunterbringung ist anspruchsvoll – für Gastgebende wie auch Gäste und oft verbunden mit Fragen.

In den folgenden Broschüren finden Sie wichtige Informationen:

Fragen oder Anliegen?

Kontaktieren Sie uns über das Online-Formular. Die Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen meldet sich bei Ihnen.

  • Kann ich ukrainische Personen privat bei mir zu Hause aufnehmen?

    Ukrainische Staatsangehörige mit biometrischen Pässen können sich ohne Visum 90 Tage im Schengen-Raum aufhalten. Während dieser Zeit ist eine private Unterbringung möglich. Dies gilt auch, wenn die Person sich mit einem Visum oder mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhält. Das bedeutet, eine Privatperson kann Ukrainerinnen oder Ukrainer freiwillig bei sich zu Hause aufnehmen, sofern die Unterbringung kostenlos ist. Wird die Person gegen Bezahlung beherbergt, muss deren Ankunft bei der örtlichen Polizei gemeldet werden.

    Stellt die Person hingegen ein Asylgesuch in der Schweiz, darf sie privat nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde untergebracht werden.

  • Ich kann ein Zimmer, eine Wohnung oder ein Haus für die Unterbringung von ukrainischen Personen zur Verfügung stellen. Bei wem muss ich mich melden?

    Wenn Sie private Unterbringungsmöglichkeiten oder Mietobjekte anbieten wollen, wenden Sie sich an die zentrale Anlaufstelle (Infoline): Telefon 041 228 73 73 (Montag bis Freitag 08:00 bis 17:00 Uhr) und infoline.ukraine@lu.ch.

  • Dürfen Schutzbedürftige selber Wohnungen mieten?
    Schutzbedürftige, die Asylsozialhilfe erhalten, dürfen ohne Bewilligung der Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen keine eigenen Mietverhältnisse eingehen.
  • Werde ich finanziell entschädigt, wenn ich ukrainische Personen bei mir unterbringe?

    Der Kanton Luzern zahlt keine Entschädigung direkt an Gastgebende aus, sondern regelt dies über die Schutzbedürftigen:

    • Personen mit Status S, die Sozialhilfe erhalten, können mit den Gastgebenden einen Untermietvertrag abschliessen bzw. einen Mietvertrag bei Gastfamilien im Wohneigentum. Vorlagen für (Unter-)Mietverträge sind hier verfügbar. Hierbei müssen die örtlichen Mietzinsrichtlinien für Sozialhilfebeziehende eingehalten werden, damit die Mietkosten im Rahmen der Sozialhilfe übernommen werden können.
    • Die Sozialhilfe ist dazu da, den Grundbedarf für das Leben zu decken. Dazu gehören Nahrungsmittel, Hygieneartikel, Kleidung etc. Falls Gastgebende ihre Gäste verpflegen, können sie von diesen durchaus einen Beitrag an die Haushaltskosten einfordern.

    Eine weitergehende Entschädigung erfolgt nicht.

    Bei Personen mit Status S, die nicht bedürftig und somit nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind, müssen die Gastgebenden einen allfälligen Beitrag an die Wohn- und Haushaltskosten direkt mit den von ihnen untergebrachten Personen vereinbaren.

  • Ich habe Verwandte in der Ukraine und möchte sie in die Schweiz holen, habe bei mir aber keinen Platz für deren Unterbringung. Wohin kann ich mich wenden, damit sie eine Unterkunft erhalten?

    Haben die Personen ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt, werden sie für die erste Zeit in einem Bundesasylzentrum untergebracht. Nach der Kantonszuweisung ist die Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen für die Unterbringung verantwortlich und stellt allen bedürftigen Personen eine Unterkunft zur Verfügung.

    Haben die Personen kein Asylgesuch in der Schweiz gestellt, sind sie grundsätzlich selbst dafür verantwortlich, eine Unterkunft zu suchen. Allenfalls kann über Private und NGOs, welche Unterkünfte vermitteln, eine Unterkunft gefunden werden.