Ukrainische Staatsangehörige mit dem Schutzstatus S haben die Möglichkeit, ohne Wartefrist eine Erwerbstätigkeit (auch eine selbständige) auszuüben. Zum Schutz vor einer arbeitsmarktlichen Ausbeutung ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bewilligungspflichtig. Mehr Informationen dazu finden Sie
hier.