Einreise und Aufenthalt

Infolge des russischen Angriffs auf die Ukraine im Februar 2022 nimmt die Schweiz schutzbedürftige Personen aus der Ukraine auf und unterstützt die notleidende Bevölkerung mit humanitärer Hilfe. 

  • Kann ich aus der Ukraine in die Schweiz einreisen?

    Folgende Personen können aus der Ukraine in die Schweiz einreisen:

    • Schutzsuchende ukrainische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen (Ehegatten, Partner, minderjährige Kinder und andere Verwandte, die zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
    • Schutzsuchende Personen anderer Nationalitäten oder Staatenlose (jeweils mit ihren Familienangehörigen), die vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
    • Schutzsuchende Personen (jeweils mit ihren Familienangehörigen), die eine gültige Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können und nicht dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können

    Die Personen melden sich bei einem der Verfahrenszentren in der Schweiz und beantragen den Schutzstatus S. Der Bund prüft die Voraussetzungen für den Schutzstatus "S". Die Adressen der Verfahrenszentren finden Sie hier.

     

  • Kann der Aufenthalt verlängert werden?

    Der Aufenthalt mit einem Visum zu Besuchszwecken in der Schweiz kann von bewillligten 90 Tagen um weitere 90 Tage verlängert werden.

    Da in der Zwischenzeit der Schutzstatus "S" möglich ist, wird das Amt für Migration die Person, die eine Verlängerung wünscht, darauf hinweisen, dass der Schutzstatus "S" den besseren Schutz in dieser Situation gewährt (Unterkunft, Betreuung, Krankenkasse, Arbeit).

    Weitere Informationen zur Aufenthaltsverlängerung

  • Ich habe den Entscheid zum S-Ausweis vom Staatssekretariat für Migration (SEM) erhalten. Was muss ich nun machen?

    Sie können sich zu den Schalteröffnungszeiten beim Amt für Migration melden. Nehmen sie folgende Unterlagen mit:

    • Entscheid des SEM über den S-Status (für jede Person, die einen Ausweis erhalten will)
    • Ausweis über die Identität (Reisepass, ID, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde usw.).
  • Kann ich meine Familie aus der Ukraine nachziehen?

    Als Familie gelten folgende Personen: Ehegatten, Partner, minderjährige Kinder und andere Verwandte, die zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden

    Diese Personen können also spontan in die Schweiz einreisen, womit eine Familienzusammenführung in diesen Fällen jederzeit möglich ist.

    Ansonsten gilt für die Personen im Schutzstatus "S" die Regelung analog derjenigen der Familienzusammenführung bei anerkannten Flüchtlingen. Das heisst, Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner und minderjährige Kinder von Schutzbedürftigen erhalten ebenso vorübergehenden Schutz.

    Die Voraussetzungen für den Familiennachzug von Verwandten aus der Ukraine in die Schweiz sind unterschiedlich, je nach Aufenthaltsstatus in der Schweiz.

    Informationen zum Aufenthaltsstatus für ukrainische Bürger in der Schweiz

  • Soll ich Asyl beantragen, wenn ich in der Schweiz bin?

    Der Bundesrat hat am 11. März 2022 entschieden, den Schutzstatus S zu aktivieren für Ukrainerinnen und Ukrainer, die ihre Heimat aufgrund der Kriegshandlungen verlassen müssen. Mit diesem Status erhalten diese ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz, ohne dass sie ein ordentliches Asylverfahren durchlaufen müssten. Das damit verbundene Aufenthaltsrecht in der Schweiz ist auf ein Jahr befristet, kann aber verlängert werden.

    Liste aller Bundesasylzentren (BAZ)
    Weitere Informationen zur Asylpraxis der Schweiz

  • Muss ich mein ukrainisches Fahrzeug verzollen und brauche ich einen schweizerischen Fahrzeugausweis und schweizerische Kontrollschilder?

    Ja. Ab 1. Juli 2024 gelten Personen mit Schutzstatus S für das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) als Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ist es nicht erlaubt, ein unverzolltes (ausländisch eingetragenes) Fahrzeug in der Schweiz zu verwenden. Dies gilt dementsprechend ab dem 1. Juli 2024 auch für Personen mit Schutzstatus S. Ukrainische Fahrzeuge sind somit beim BAZG anzumelden.

    Eine allfällige bisherige Bewilligung Form 15.30 kann nicht verlängert werden. Das betreffende Fahrzeug ist beim BAZG anzumelden, solange die bisherige Bewilligung Form 15.30 noch gültig ist.

    Die schweizerische Zulassung erfolgt durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern. Dieses prüft das Fahrzeug und erteilt nach erfolgreicher Prüfung einen schweizerischen Fahrzeugausweis und schweizerische Kontrollschilder. Die Zulassung kann mehrere Monate dauern und ist daher frühzeitig anzugehen. 

    Weitere Informationen stellt das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern zur Verfügung:

     

  • Dürfen Schutzbedürftige den Wohnsitz frei wählen bzw. wechseln?

    Das SEM entscheidet, welchem Kanton eine schutzsuchende Person zugewiesen wird. Grundsätzlich erfolgt die Kantonszuweisung gemäss dem Verteilschlüssel. 

    Schutzsuchende haben die Möglichkeit, dem SEM ein schriftliches Gesuch um Kantonswechsel zukommen zu lassen. In diesem wird dargelegt, in welchen Kanton die Person wechseln möchte und aus welchem Grund. Schutzsuchende geben dabei den Aufenthaltskanton und den gewünschten Kanton sowie alle vom Kantonswechsel betroffenen Personen eindeutig an. Das Gesuch muss von den betroffenen Personen oder einer bevollmächtigten Person unterschrieben sein und kann an folgende Adresse gerichtet werden:

    Staatssekretariat für Migration SEM
    Taskforce Kantonswechsel Ukraine
    Quellenweg 6
    3003 Bern-Wabern

    Vor Eintritt der Rechtskraft des Zuweisungsentscheids (30 Tage ab Datum des Entscheides über den S Status) wird das Gesuch gemäss den Kriterien der Kantonserstverteilung behandelt.

    Nach Eintritt der Rechtskraft wird ein Gesuch um Kantonswechsel nur in speziellen Konstellationen bewilligt:

    • Vereinigung der erweiterten Kernfamilie: Ehepartner; Eltern und deren minderjährige Kinder; Eltern und deren volljährige Kinder, sofern sich diese ohne eigene Familie in der Schweiz aufhalten; sowie Grosseltern.
    • Vereinigung von vulnerablen Personen mit engen Bezugspersonen ausserhalb der erweiterten Kernfamilie (z. B. unbegleitete Minderjährige, Personen mit Behinderungen, gravierenden gesundheitlichen Problem oder Altersgebrechen), sofern damit die Betreuungssituation verbessert werden kann.

    In allen anderen Konstellationen ist der Kantonswechsel nur möglich, wenn die betroffenen Kantone ihre Zustimmung geben, etwa in solchen Situationen:

    • Umzug in eine passende Privatunterkunft
    • Umzug zu einer entfernten Verwandten oder Bekannten
    • Umzug aufgrund ausserkantonaler Erwerbstätigkeit
  • Kann ich den Kanton wechseln?

    Schutzsuchende haben die Möglichkeit, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ein schriftliches Gesuch um Kantonswechsel (Link) einzureichen. In diesem wird dargelegt, in welchen Kanton die Person wechseln möchte und aus welchem Grund. Schutzsuchende geben dabei den Aufenthaltskanton und den gewünschten Kanton sowie alle vom Kantonswechsel betroffenen Personen an. Das Gesuch muss von den betroffenen Personen oder einer bevollmächtigten Person unterschrieben sein und kann an folgende Adresse gerichtet werden:

    Staatssekretariat für Migration SEM
    Taskforce Kantonswechsel Ukraine
    Quellenweg 6
    3003 Bern-Wabern

    Nach Eintritt der Rechtskraft wird ein Gesuch um Kantonswechsel nur in speziellen Konstellationen bewilligt:

    • Vereinigung der erweiterten Kernfamilie: Ehepartner; Eltern und deren minderjährige Kinder; Eltern und deren volljährige Kinder, sofern sich diese ohne eigene Familie in der Schweiz aufhalten; sowie Grosseltern.
    • Vereinigung von vulnerablen Personen mit engen Bezugspersonen ausserhalb der erweiterten Kernfamilie (z. B. unbegleitete Minderjährige, Personen mit Behinderungen, gravierenden gesundheitlichen Problem oder Altersgebrechen), sofern damit die Betreuungssituation verbessert werden kann.

    In allen anderen Konstellationen ist der Kantonswechsel nur möglich, wenn die betroffenen Kantone ihre Zustimmung geben. Zum Beispiel:

    • Umzug in eine passende Privatunterkunft
    • Umzug zu einer entfernten Verwandten oder Bekannten
    • Umzug aufgrund ausserkantonaler Erwerbstätigkeit

Finanzielle Unterstützung

  • Erhalten ukrainische Personen in der Schweiz finanzielle Unterstützung?

    Während der Dauer des bewilligungsfreien Aufenthalts sowie während des Aufenthalts mit einem Visum haben ausländische Personen in der Schweiz keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Befinden sich solche Personen in finanzieller Not, haben sie lediglich Anspruch auf Nothilfe, welche für diese Personen von den Gemeinden ausgerichtet wird.

    Haben ukrainische Personen den Status S beantragt oder erhalten und wurden sie dem Kanton Luzern durch den Bund zugewiesen, können sie sich bei finanzieller Not an den Sozialdienst der Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen wenden (041 469 41 41). 

    Reichen ukrainische Personen in der Schweiz ein Asylgesuch ein, haben sie bei Bedürftigkeit Anspruch auf Unterstützung. Während des Aufenthalts in den Bundesasylzentren wird diese vom Bund gewährt, nach Zuweisung in den Kanton von der Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen.

  • Wie können sich ukrainische Personen in der Schweiz krankenversichern?

    Wer ausserhalb des Asylbereichs in die Schweiz einreist, ist für Versicherungen selbst zuständig. Üblicherweise wird zu diesem Zweck eine Reiseversicherung abgeschlossen – oder die heimatliche Krankenversicherung bietet den Versicherungsschutz. Eine nachträgliche private Versicherung für Personen, die sich bereits in der Schweiz befinden, ist bei einzelnen Versicherern höchstens für kurze Zeit möglich.

    Personen, die ein Asylgesuch stellen, sind ab dem Datum des Asylgesuchs durch den Bund bzw. nach der Zuweisungen an einen Kanton durch diesen krankenversichert. 

Status S, Verlängerung

  • Was bedeutet der Schutzstatus S?

    Mit dem Schutzstatus «S» erhalten betroffene Personen rasch und unbürokratisch Schutz in der Schweiz – ohne Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens.

    Der Schutzstatus «S» gewährt ein Aufenthaltsrecht, Anspruch auf Unterbringung, Unterstützung und medizinische Versorgung und erlaubt den Nachzug von Familienangehörigen. Und ganz wichtig: Die Kinder können zur Schule gehen. Zudem besteht die Möglichkeit, eine bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit (auch eine selbstständige) auszuüben.

    Die Betroffenen erhalten einen Ausweis S. Dieser Ausweis ist auf höchstens ein Jahr befristet und verlängerbar. Hat der Bundesrat den vorübergehenden Schutz nach fünf Jahren noch nicht aufgehoben, so erhalten Schutzbedürftige vom ihnen zugewiesenen Kanton eine Aufenthaltsbewilligung B.

  • Wie erhält eine Person den Schutzstatus S?

    Um den Schutzstatus S zu erhalten, müssen sich die Personen in einem der Bundesasylzentren (BAZ) melden. Dort wird jedes einzelne Gesuch individuell geprüft, d.h. es wird beurteilt, ob die Person unter die Personengruppe fällt, für welche der Bundesrat den Schutzstatus S anwendbar erklärt hat. Nach der Registrierung werden die Personen einem Kanton zugewiesen.

    Wichtig: Die Registrierung in den BAZ muss nicht umgehend nach der Einreise erfolgen. Da sich ukrainische Personen mit einem biometrischen Pass visumsfrei für 90 Tage in der Schweiz aufhalten können, kann das Gesuch irgendwann im Verlauf dieser 90 Tage gestellt werden. Dies gilt auch für Personen ohne biometrischen Pass – ihnen wird bei der Einreise ein Visum für eine Dauer von 90 Tagen ausgestellt.

    Das SEM informiert auf seiner Website, in welchem der BAZ zum jeweiligen Zeitpunkt noch Kapazitäten für die Registratur vorhanden sind (roter Status: keine Kapazität / oranger Status: wenig Kapazität / grüner Status: grosse Kapazität). So sollen den Betroffenen unnötige Wartezeiten vor den BAZ erspart werden. Ist ein BAZ auf der Website des SEM bereits rot markiert, macht es keinen Sinn, wenn die Personen dorthin aufbrechen.

  • Wie kann ich meinen S-Ausweis verlängern?

    Der Bundesrat hat am 9. November 2022 entschieden, dass der Schutzstatus S nicht vor dem 8. März 2024 aufgehoben wird. Deshalb können die Ausweise S um ein Jahr verlängert werden.

    Das Staatssekretariat für Migration (SEM) versendet rund drei Wochen vor Ablauf des S-Ausweises eine Information mit einem Formular auf der Rückseite. Mit diesem Formular kann der neue S-Ausweis beantragt werden. Änderungen von Personalien, Adressen oder Mitteilungen zur beruflichen Situation sind mit diesem Formular bekannt zu geben. Das Formular ist an das Amt für Migration des Kantons Luzern zu senden. Sie müssen nicht persönlich beim Amt für Migration vorsprechen. Das Amt für Migration wird den S-Ausweis verlängern. Der neue Ausweis wird per Post zugestellt.

  • Haben Personen mit Schutzstatus S Flüchtlingsstatus?

    Nein, Personen mit Schutzstatus S haben keinen Flüchtlingsstatus.

    Der Schutzstatus S wird angewandt, wenn nicht offensichtlich eine flüchtlingsrelevante Verfolgung vorliegt, d.h., wenn die Person nicht offensichtlich den Flüchtlingsstatus erfüllt. Wird einer Person vorübergehender Schutz gewährt, wird das Verfahren über ein allfälliges Gesuch um Anerkennung als Flüchtling sistiert.

    Erfüllt die Person offensichtlich den Flüchtlingsstatus, wird sie als Flüchtling anerkannt und erhält je nach dem Asyl oder wird in der Schweiz vorläufig aufgenommen. 

  • Wird Familienangehörigen von Schutzbedürftigen ebenfalls vorübergehend Schutz gewährt?

    Ehegattinnen und Ehegatten sowie minderjährigen Kinder von Schutzbedürftigen wird ebenfalls vorübergehend Schutz gewährt, wenn sie gemeinsam um Schutz ersuchen oder wenn die Familie aufgrund des Krieges getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Befinden sich die berechtigten Familienangehörigen noch im Ausland, wird ihre Einreise bewilligt. Den in der Schweiz geborenen Kindern von Schutzbedürftigen wird ebenfalls vorübergehender Schutz gewährt. 

  • Welche Rechtsstellung haben Personen mit Schutzstatus S?

    Anwesenheitsberechtigung
    Schutzbedürftige haben ein Aufenthaltsrecht im Kanton, dem sie zugewiesen wurden. Nach fünf Jahren Aufenthalt in der Schweiz haben sie Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, die bis zur Aufhebung des vorübergehenden Schutzes befristet ist. Nach zehn Jahren kann ihnen die Niederlassungsbewilligung erteilt werden. 

    Erwerbstätigkeit 
    Ukrainische Staatsangehörige welche mit dem Schutzstatus S geregelt worden sind, haben die Möglichkeit, ohne Wartefrist eine Erwerbstätigkeit (auch eine selbständige) auszuüben. Zum Schutz vor einer arbeitsmarktlichen Ausbeutung ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bewilligungspflichtig. Weitere Informationen finden Sie hier: Arbeitsbewilligung

    Fürsorgeleistungen
    Schutzbedürftigen, die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, erhalten Sozialhilfe.