Folgende Personen können aus der Ukraine in die Schweiz einreisen:
- Schutzsuchende ukrainische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen (Ehegatten, Partner, minderjährige Kinder und andere Verwandte, die zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
- Schutzsuchende Personen anderer Nationalitäten oder Staatenlose (jeweils mit ihren Familienangehörigen), die vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
- Schutzsuchende Personen (jeweils mit ihren Familienangehörigen), die eine gültige Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können und nicht dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können
Personen, die neu in die Schweiz einreisen und keine Unterkunft haben, begeben sich ins Bundesasylzentrum (BAZ) in Urtenen-Schönbühl. Im Anschluss findet die Registrierung statt. Dort erhebt das SEM die Personendaten und Fingerabdrücke und prüft jedes Gesuch individuell (Sicherheitsüberprüfung und Prüfung, ob zugehörig zur Gruppe der Schutzbedürftigen).
Nach der Registrierung werden die Personen einem Kanton zugewiesen.
Schutzsuchende, die bereits an einer privaten Adresse in der Schweiz wohnhaft sind und sich noch nicht registriert haben, bitten wir, ihr Gesuch online über das Webportal RegisterMe einzureichen.
WICHTIG: Seit 1. November 2025 gilt: Bei neuen und noch nicht entschiedenen Gesuchen ist die Region in der Ukraine wichtig, in der die schutzsuchende Person ihren letzten Wohnsitz hatte.
- Personen, die aus einer Region stammen, in die eine Rückkehr als zumutbar erachtet wird, sollen den Schutzstatus S künftig nicht mehr erhalten.
- Das Staatssekretariat für Migration (SEM) bestimmt jene Regionen, in welche die Rückkehr als zumutbar eingeschätzt wird. Das SEM überprüft die Liste der betreffenden Regionen regelmässig und passt sie bei Bedarf an.
- Die neue Regelung gilt für alle Schutzgesuche, die nach dem 1. November 2025 vom SEM entschieden werden.
- Für Personen, die bereits in der Schweiz weilen und über den S-Status verfügen, ist ihre ukrainische Herkunftsregion auch nach dem 1. November 2025 nicht entscheidend, wenn sie Angehörige der Kernfamilie in die Schweiz nachziehen möchten.
Niemand wird in die Ukraine zurückgeschickt, wenn die Person dort einer konkreten Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt ist – unabhängig von der Region ihres letzten Wohnsitzes.
Weitere Informationen finden Sie unter dem Link auf das Faktenblatt des Staatssekretariats für Migration (SEM).
WICHTIG: Seit 20. August 2026 gilt: Der Schutzstatus S wird nur noch Personen gewährt, die ihre allfälligen militärischen Pflichten in der Ukraine einhalten. Diese neue Regelung gilt für alle neuen Anträge, die ab dem 20. August 2026 gestellt werden. Sie hat keine Auswirkungen auf die Situation von Personen mit bestehendem Schutzstatus S.
Weitere Informationen finden Sie unter dem Link auf die Webseite des Staatssekretariats für Migration (SEM).