Das SEM entscheidet, welchem Kanton eine schutzsuchende Person zugewiesen wird. Grundsätzlich erfolgt die Kantonszuweisung gemäss dem Verteilschlüssel. 
Schutzsuchende haben die Möglichkeit, dem SEM ein schriftliches Gesuch um Kantonswechsel zukommen zu lassen. In diesem wird dargelegt, in welchen Kanton die Person wechseln möchte und aus welchem Grund. Schutzsuchende geben dabei den Aufenthaltskanton und den gewünschten Kanton sowie alle vom Kantonswechsel betroffenen Personen eindeutig an. Das Gesuch muss von den betroffenen Personen oder einer bevollmächtigten Person unterschrieben sein und kann an folgende Adresse gerichtet werden:
Staatssekretariat für Migration SEM
Taskforce Kantonswechsel Ukraine
Quellenweg 6
3003 Bern-Wabern
Vor Eintritt der Rechtskraft des Zuweisungsentscheids (30 Tage ab Datum des Entscheides über den S Status) wird das Gesuch gemäss den Kriterien der Kantonserstverteilung behandelt.
Nach Eintritt der Rechtskraft wird ein Gesuch um Kantonswechsel nur in speziellen Konstellationen bewilligt:
    - Vereinigung der erweiterten Kernfamilie: Ehepartner; Eltern und deren minderjährige Kinder; Eltern und deren volljährige Kinder, sofern sich diese ohne eigene Familie in der Schweiz aufhalten; sowie Grosseltern.
- Vereinigung von vulnerablen Personen mit engen Bezugspersonen ausserhalb der erweiterten Kernfamilie (z. B. unbegleitete Minderjährige, Personen mit Behinderungen, gravierenden gesundheitlichen Problem oder Altersgebrechen), sofern damit die Betreuungssituation verbessert werden kann.
In allen anderen Konstellationen ist der Kantonswechsel nur möglich, wenn die betroffenen Kantone ihre Zustimmung geben, etwa in solchen Situationen:
    - Umzug in eine passende Privatunterkunft
- Umzug zu einer entfernten Verwandten oder Bekannten
- Umzug aufgrund ausserkantonaler Erwerbstätigkeit